Änderung § 151 Grundbuchordnung vom 09.06.2017

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§ 151 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.06.2017 geltenden Fassung
§ 151 n.F. (neue Fassung)
in der am 09.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1396
 

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§ 151 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 151


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Für Erklärungen, die bis einschließlich 8. Juni 2017 beurkundet oder beglaubigt wurden, findet § 15 Absatz 3 keine Anwendung.

 



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