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Synopse aller Änderungen der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach dem Bundeswasserstraßengesetz über die Regelung, Beschränkung oder Untersagung des Gemeingebrauchs am 04.06.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 4. Juni 2016 durch Artikel 24 der WSVZuAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der WaStrGGemGebrErmV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 04.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 24 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
(Textabschnitt unverändert)

§ 1


(Text alte Fassung)

Die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen werden ermächtigt, Rechtsverordnungen nach § 46 Nr. 3 WaStrG über die Regelung, Beschränkung oder Untersagung des Gemeingebrauchs zu erlassen.

(Text neue Fassung)

Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, Rechtsverordnungen nach § 46 Nr. 3 WaStrG über die Regelung, Beschränkung oder Untersagung des Gemeingebrauchs zu erlassen.


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