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§ 10 - Approbationsordnung für Zahnärzte (ZÄApprO k.a.Abk.)

V. v. 26.01.1955 BGBl. I S. 37; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 933
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 2123-2 Zahnärzte und Dentisten
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§ 10



(1) Die Zulassung zur Prüfung ist zu versagen, wenn

1.
der Prüfungsbewerber die vorgeschriebenen Nachweise nicht oder nicht vollständig vorlegt,

2.
die Prüfung nicht wiederholt werden darf oder

3.
ein Grund vorliegt, der zur Versagung der Approbation als Zahnarzt wegen Fehlens einer der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde führen würde.

(2) Die Entscheidung nach Absatz 1 Nr. 3 trifft die zuständige Landesbehörde. Das gleiche gilt für die Rücknahme und den Widerruf einer Zulassung zur Prüfung. Besteht Grund zu der Annahme, daß die Voraussetzungen für eine Versagung der Zulassung nach Absatz 1 Nr. 3 oder eine Rücknahme oder einen Widerruf der Zulassung vorliegen, so hat der Vorsitzende die Entscheidung der zuständigen Landesbehörde herbeizuführen.



 

Zitierungen von § 10 Approbationsordnung für Zahnärzte

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 ZÄApprO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZÄApprO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 ZÄApprO
... aller anderen Länder benachrichtigt. Wird die Zulassung zur Prüfung nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 versagt, zurückgenommen oder widerrufen, so sind die zuständigen ...