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A. - Approbationsordnung für Zahnärzte (ZÄApprO k.a.Abk.)

V. v. 26.01.1955 BGBl. I S. 37; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 933
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 2123-2 Zahnärzte und Dentisten
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II. Prüfungsbestimmungen

A. Allgemeine Bestimmungen

§ 3



Das Prüfungsjahr dauert vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.


§ 4



(1) Die Prüfungen werden vor einer staatlichen Prüfungskommission (Prüfungsausschuß) abgelegt.

(2) Bei jeder Universität werden ein gemeinsamer Ausschuß für die naturwissenschaftliche und die zahnärztliche Vorprüfung und ein Ausschuß für die zahnärztliche Prüfung gebildet. Der Vorsitzende und die Mitglieder der Ausschüsse werden für jedes Prüfungsjahr von der zuständigen Landesbehörde bestellt. Die medizinische Fakultät ist vorher zu hören. Für den Vorsitzenden und die Mitglieder des Ausschusses sind Stellvertreter zu bestellen.

(3) In der Regel sind der Vorsitzende und seine Stellvertreter den ordentlichen Professoren der medizinischen Fakultät, die Mitglieder und ihre Stellvertreter den Universitätslehrern der Fächer, die Gegenstand der Prüfung sind, zu entnehmen.

(4) Wer nicht als Vorsitzender oder Mitglied des Prüfungsausschusses oder als Stellvertreter von der zuständigen Landesbehörde bestellt ist, darf nicht als Prüfer tätig sein.


§ 5



(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses (Vorsitzender) leitet die Prüfung und setzt die Prüfungstermine für die einzelnen Fächer oder Abschnitte fest. Er achtet darauf, daß die Bestimmungen der Approbationsordnung genau befolgt werden und ist berechtigt, der Prüfung in allen Fächern beizuwohnen. Bei vorübergehender Behinderung eines Mitglieds des Prüfungsausschusses regelt er dessen Vertretung unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 4. Unmittelbar nach Schluß des Prüfungsjahres berichtet er der zuständigen Landesbehörde über die Tätigkeit des Ausschusses und legt Rechnung über die Gebühren.

(2) Bei festgestellten Ordnungswidrigkeiten, insbesondere Täuschungsversuchen während der Prüfung, kann der Vorsitzende den betreffenden Prüfling von der weiteren Prüfung ausschließen. Die Prüfung gilt in allen Fächern oder Abschnitten als nicht bestanden.

(3) Die besonderen Belange behinderter Prüflinge sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei Durchführung der Prüfungen zu berücksichtigen.


§ 6



Von einem Prüfer dürfen mit Ausnahme der Prüfungen in der Zahnerhaltungs- und der Zahnersatzkunde in der Regel nicht mehr als vier Prüflinge gleichzeitig geprüft werden.


§ 7



Die zuständigen Landesbehörden können zu den Prüfungen Vertreter entsenden.


§ 8



(1) Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung ist an den Vorsitzenden zu richten, der über die Zulassung entscheidet, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.

(2) (weggefallen)


§ 9



(1) Dem Gesuch ist der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung beizufügen.

(2) Die Hochschulzugangsberechtigung einer außerdeutschen Schule kann ausnahmsweise als Ersatz für den in Absatz 1 bezeichneten Nachweis gelten, wenn er von dem Kultusminister eines deutschen Landes als gleichwertig mit der Hochschulzugangsberechtigung einer deutschen Schule anerkannt ist.

(3) Enthält der Nachweis über die Hochschulzugangsberechtigung keine Leistungsnote in Latein, so kann der Nachweis der notwendigen Lateinkenntnisse durch Ablegen einer Ergänzungsprüfung oder durch die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an einem von der Hochschule durchgeführten Kursus über medizinische Terminologie erbracht werden.

(4) Dem Gesuch ist bei Ledigen die Geburtsurkunde, bei Verheirateten oder verheiratet Gewesenen die Geburtsurkunde und die Eheurkunde beizufügen.




§ 10



(1) Die Zulassung zur Prüfung ist zu versagen, wenn

1.
der Prüfungsbewerber die vorgeschriebenen Nachweise nicht oder nicht vollständig vorlegt,

2.
die Prüfung nicht wiederholt werden darf oder

3.
ein Grund vorliegt, der zur Versagung der Approbation als Zahnarzt wegen Fehlens einer der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde führen würde.

(2) Die Entscheidung nach Absatz 1 Nr. 3 trifft die zuständige Landesbehörde. Das gleiche gilt für die Rücknahme und den Widerruf einer Zulassung zur Prüfung. Besteht Grund zu der Annahme, daß die Voraussetzungen für eine Versagung der Zulassung nach Absatz 1 Nr. 3 oder eine Rücknahme oder einen Widerruf der Zulassung vorliegen, so hat der Vorsitzende die Entscheidung der zuständigen Landesbehörde herbeizuführen.


§ 11



Die für die Zulassung zu den Prüfungen geforderten Nachweise und Zeugnisse sind in Urschrift vorzulegen. Der Vorsitzende kann hiervon Ausnahmen zulassen.


§ 12



Die Prüfung darf nur bei dem Ausschuß fortgesetzt oder wiederholt werden, bei dem sie begonnen wurde. Ausnahmen können aus besonderen Gründen gestattet werden. Mit dem Gesuch um Ausnahmebewilligung ist zugleich eine Erklärung des Vorsitzenden des bisherigen Prüfungsausschusses vorzulegen, ob dem Wechsel des Ausschusses Bedenken entgegenstehen.


§ 13



(1) Jeder Prüfer gibt für die von ihm abgehaltene Prüfung auf einem Einzelzeugnis ein Urteil unter ausschließlicher Verwendung der Bezeichnungen "sehr gut" (1), "gut" (2), "befriedigend" (3), "mangelhaft" (4), "nicht genügend" (5) und "schlecht" (6) ab.

(2) Lautet ein Urteil "nicht genügend" oder "schlecht", so hat es der Prüfer in dem Einzelzeugnis kurz zu begründen.


§ 14



Für jeden Prüfling nimmt der Vorsitzende eine Niederschrift auf, in der die Namen der Prüfer, die Prüfungsfächer oder Prüfungsabschnitte, die Prüfungstage, die Urteile und das Gesamtergebnis der Prüfung anzugeben sind. Werden Wiederholungsfristen festgesetzt, so hat der Vorsitzende die Fristen und Bedingungen, von deren Erfüllung die Zulassung zur Wiederholungsprüfung abhängt, in die Niederschrift einzutragen.


§ 15



(1) Die Entscheidungen eines Prüfungsausschusses oder der zuständigen Landesbehörde sind für alle anderen Prüfungsausschüsse und Landesbehörden im Geltungsbereich dieser Verordnung bindend.

(2) Ist die Prüfung endgültig nicht bestanden, so hat der Vorsitzende die zuständige Landesbehörde davon in Kenntnis zu setzen, die die zuständigen Behörden aller anderen Länder benachrichtigt. Wird die Zulassung zur Prüfung nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 versagt, zurückgenommen oder widerrufen, so sind die zuständigen Behörden aller Länder zu benachrichtigen. Diese setzen die Prüfungsausschüsse in Kenntnis. Die Prüfungsunterlagen bleiben bei den Prüfungsakten.


§ 16



(1) Erscheint der Prüfling ohne genügende Entschuldigung in einem Prüfungstermin nicht oder nicht rechtzeitig, so gilt die Prüfung in dem betreffenden Fach oder Abschnitt als nicht bestanden. In die Niederschrift hat der Vorsitzende, nachdem ihn der Prüfer über das unentschuldigte Ausbleiben schriftlich unterrichtet hat, einzutragen: "schlecht, weil nicht erschienen".

(2) Erscheint der Prüfling zur Prüfung in zwei Prüfungsfächern oder -abschnitten ohne genügende Entschuldigung nicht oder tritt er ohne genügende Entschuldigung von der begonnenen Prüfung zurück, nachdem er in einem Fach nicht bestanden hat, so gilt die betreffende Prüfung in allen Fächern oder Abschnitten als nicht bestanden.

(3) Wer mit genügender Entschuldigung von der Prüfung zurücktritt, nachdem er in einem oder mehreren Fächern oder Abschnitten nicht bestanden hat, wird in den nicht bestandenen Fächern oder Abschnitten nur noch zu einer Wiederholungsprüfung zugelassen.


§ 17



Studien- und Prüfungsleistungen, die bereits Gegenstand einer inländischen Prüfung waren und endgültig nicht bestanden worden sind, dürfen auf das Studium nicht angerechnet werden.