§ 12
Die Prüfung darf nur bei dem Ausschuß fortgesetzt oder wiederholt werden, bei dem sie begonnen wurde. Ausnahmen können aus besonderen Gründen gestattet werden. Mit dem Gesuch um Ausnahmebewilligung ist zugleich eine Erklärung des Vorsitzenden des bisherigen Prüfungsausschusses vorzulegen, ob dem Wechsel des Ausschusses Bedenken entgegenstehen.
interne Verweise§ 60 ZÄApprO ... die Prüfung abgelegt wird. (2) Über die Zulassung von Ausnahmen nach § 12 entscheidet die zuständige Landesbehörde des Landes, in dem die Prüfung fortgesetzt ...
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