(1) Jeder Prüfer gibt für die von ihm abgehaltene Prüfung auf einem Einzelzeugnis ein Urteil unter ausschließlicher Verwendung der Bezeichnungen "sehr gut" (1), "gut" (2), "befriedigend" (3), "mangelhaft" (4), "nicht genügend" (5) und "schlecht" (6) ab.
(2) Lautet ein Urteil "nicht genügend" oder "schlecht", so hat es der Prüfer in dem Einzelzeugnis kurz zu begründen.
§ 23 ZÄApprO ... Wiederholungsprüfung stellt der Prüfer ein Einzelzeugnis mit einem Urteil nach § 13 aus, das unmittelbar dem Vorsitzenden zu übersenden ist. Die Urteile dürfen den ... ermittelt das Gesamtergebnis der bestandenen Prüfung aus der Summe der nach § 13 erteilten Noten. Es lautet bei einer Summe bis zu 4 sehr gut, von 5 bis 7 gut und von 8 bis 10 ...
neugefasst durch B. v. 16.04.1987 BGBl. I S. 1225; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 19.05.2020 BGBl. I S. 1018
§ 20 ZHG ... Berufs berechtigt, soweit sie nicht durch eine zu diesem Zeitpunkt geltende Anordnung nach § 13 der Approbationsordnung für Zahnärzte vom 13. Januar 1977 (GBl. I Nr. 5 S. 34) in der ... Berufs berechtigende, jedoch durch eine zu diesem Zeitpunkt geltende Anordnung nach § 13 der Approbationsordnung für Zahnärzte vom 13. Januar 1977 (GBl. I Nr. 5 S. 34) in der ...