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§ 54 - Approbationsordnung für Zahnärzte (ZÄApprO k.a.Abk.)

V. v. 26.01.1955 BGBl. I S. 37; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 933
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 2123-2 Zahnärzte und Dentisten
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§ 54



(1) Der Vorsitzende setzt die Frist für die Wiederholung der nicht bestandenen Prüfungsabschnitte fest, nachdem der Kandidat sich der Abschlußprüfung in allen Abschnitten unterzogen hat, sofern ihre Fortsetzung nicht nach § 53 Abs. 2 Satz 2 unterblieben ist. Die Frist beträgt mindestens zwei und höchstens sechs Monate.

(2) Die Wiederholung der ganzen Abschlußprüfung findet nach Ermessen des Vorsitzenden frühestens sechs und spätestens neun Monate nach Beendigung der erfolglosen Abschlußprüfung statt. Bei der Wiederholung der ganzen Abschlußprüfung beginnen die in § 33 Abs. 1 genannten Fristen mit dem Beginn der Wiederholungsprüfung.

(3) Vor der Wiederholung der ganzen Abschlußprüfung hat der Kandidat nach Ermessen und Weisung des Vorsitzenden wenigstens ein weiteres halbes Jahr Zahnheilkunde zu studieren.

(4) Wer die Wiederholungsprüfung nicht besteht, hat die Abschlußprüfung nicht bestanden. Er wird zu einer nochmaligen Prüfung nicht zugelassen. Das gilt auch, wenn der Kandidat nach erneutem zahnärztlichem Studium die Zulassung zur Abschlußprüfung beantragt.

 
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Zitierungen von § 54 Approbationsordnung für Zahnärzte

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 54 ZÄApprO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZÄApprO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 56 ZÄApprO
... in einem Zeitraum von zwölf Monaten nach ihrem Beginn, im Falle des § 54 Abs. 2 nach Beginn der Wiederholungsprüfung, nicht vollständig beendet, so gilt sie in ...