§ 8 - Zivildienst-Personalaktenverordnung (ZDPersAV)

V. v. 10.10.2002 BGBl. I S. 4025; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.11.2003 BGBl. I S. 2261
Geltung ab 17.10.2002; FNA: 55-2-9 Sonstiges Verteidigungsrecht

§ 8 Ersetzung der Urschrift



(1) Die Grundakte und die Tauglichkeitsakte können nach Vollendung des 32. Lebensjahres des Zivildienstpflichtigen zur Ersetzung der Urschrift mikroverfilmt oder in sonstiger Weise auf Bild- oder andere Datenträger übertragen werden, wenn sichergestellt ist, dass

1.
sie während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar bleiben und wieder lesbar gemacht werden können und

2.
wieder lesbar gemachte Akten mit der Urschrift übereinstimmen.

Die Ersetzung der Urschrift ist bei anerkannten Kriegsdienstverweigerinnen und Kriegsdienstverweigerern, die nicht zivildienstpflichtig sind, schon drei Monate nach Abschluss des Anerkennungsverfahrens zulässig.

(2) Nach Übertragung ist die Übereinstimmung mit der Urschrift zu dokumentieren. Die Urschrift wird vernichtet. Der Datenträger ist in der Mikrofilmstelle oder in einem anderen Datenträgerarchiv aufzubewahren.

(3) Für den Zugriff auf den Datenträger gelten die Vorschriften über den Zugriff auf die Urschrift entsprechend.

(4) Der Datenträger ist zu vernichten, sobald die Voraussetzungen für die Vernichtung der Personalakte nach § 7 für sämtliche auf dem Datenträger gespeicherten Personalunterlagen erfüllt sind.



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