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§ 9 - Zivildienst-Personalaktenverordnung (ZDPersAV)
V. v. 10.10.2002 BGBl. I S. 4025; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370
Geltung ab 17.10.2002; FNA: 55-2-9 Sonstiges Verteidigungsrecht
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Geltung ab 17.10.2002; FNA: 55-2-9 Sonstiges Verteidigungsrecht
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§ 9 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten
(1) Personenbezogene Daten dürfen nur für Zwecke der Durchführung des Zivildienstgesetzes und des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes sowie zur Einleitung oder Durchführung von Verfahren zum Widerruf der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.
(2) 1Bei erstmaliger Speicherung personenbezogener Daten ist die oder der Betroffene von der Art der gespeicherten Daten zu benachrichtigen. 2Dies geschieht durch Übersendung eines Merkblattes durch das zuständige Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr bei Erteilung der Nachricht über die Abgabe der Antragsunterlagen an das Bundesamt oder durch Aushändigung des Merkblattes durch das Bundesamt nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin oder Kriegsdienstverweigerer.
(3) Das Bundesamt übersendet Zivildienstpflichtigen und sonstigen Personen, die einen Antrag nach § 2 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes gestellt haben, auf Antrag eine Zusammenstellung der zu ihrer Person gespeicherten Daten.
Text in der Fassung des Artikels 11 Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG) G. v. 22. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 370 m.W.v. 1. Januar 2026
Frühere Fassungen von § 9 ZDPersAV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.01.2026 | Artikel 11 Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG) vom 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 ZDPersAV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 ZDPersAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZDPersAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG)
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370
Artikel 11 WDModG Änderung der Zivildienst-Personalaktenverordnung
... Zivildienstes zuständigen Arbeitseinheit des Bundesamtes zugeleitet." 3. In § 9 Absatz 2 Satz 2 , § 11 Absatz 1 Satz 1 und § 13 Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe ...
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