Änderung § 2b UKlaG vom 24.02.2016

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§ 2b UKlaG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.02.2016 geltenden Fassung
§ 2b UKlaG n.F. (neue Fassung)
in der am 24.02.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 17.02.2016 BGBl. I S. 233
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 2b Missbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen


vorherige Änderung

 


1 Die Geltendmachung eines Anspruchs nach den §§ 1 bis 2a ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Anspruchsgegner einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. 2 In diesen Fällen kann der Anspruchsgegner Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen. 3 Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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