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§ 2c - Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
neugefasst durch B. v. 27.08.2002 BGBl. I S. 3422, 4346; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 402-37 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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Geltung ab 01.01.2002; FNA: 402-37 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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§ 2c Missbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen
1Die Geltendmachung eines Anspruchs nach den §§ 1 bis 2b ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Anspruchsgegner einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. 2Eine missbräuchliche Geltendmachung ist im Zweifel anzunehmen, wenn
- 1.
- die Vereinbarung einer offensichtlich überhöhten Vertragsstrafe verlangt wird,
- 2.
- die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung offensichtlich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht,
- 3.
- mehrere Zuwiderhandlungen, die zusammen hätten abgemahnt werden können, einzeln abgemahnt werden oder
- 4.
- wegen einer Zuwiderhandlung, für die mehrere Zuwiderhandelnde verantwortlich sind, die Ansprüche gegen die Zuwiderhandelnden ohne sachlichen Grund nicht zusammen geltend gemacht werden.
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Frühere Fassungen von § 2c UKlaG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2c UKlaG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2c UKlaG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UKlaG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Artikel 18 DDGEG Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
... „Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt. 2. In § 2c Satz 1 wird die Angabe „§§ 1 bis § 2b" durch die Angabe „§§ 1 ...
Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs
G. v. 26.11.2020 BGBl. I S. 2568
Artikel 2 WettbRÄndG Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
... 2020 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 2b Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Eine missbräuchliche Geltendmachung ...
Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts
G. v. 17.02.2016 BGBl. I S. 233
Artikel 3 VDSDG Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
... 2. § 2a Absatz 3 wird aufgehoben. 3. Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt: „§ 2b Missbräuchliche Geltendmachung von ... 3. Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt: „§ 2b Missbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen Die Geltendmachung eines ... b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Absatz 3" durch die Angabe „§ 2b " ersetzt. 7. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt: ...
Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG)
G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Artikel 10 VRUG Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
... 4. Der bisherige § 2a wird § 2b. 5. Der bisherige § 2b wird § 2c und in Satz 1 wird die Angabe „§ 2a" durch die Angabe „§ 2b" ... Angabe „§ 2a" durch die Angabe „§ 2b" ersetzt. 6. Nach § 2c wird folgende Überschrift des Abschnitts 2 eingefügt: „Abschnitt 2 ...
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