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§ 3 - Rückkehrhilfegesetz (RückHG)

Artikel 1 G. v. 28.11.1983 BGBl. I S. 1377; zuletzt geändert durch Artikel 268 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
Geltung ab 01.12.1983; FNA: 89-9 Koordinierende Vorschriften
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§ 3 Beauftragung der Bundesagentur für Arbeit



Die Rückkehrhilfe wird nach fachlichen Weisungen des Bundesministers für Arbeit und Soziales durch die Bundesagentur für Arbeit gewährt.



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Frühere Fassungen von § 3 RückHG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 268 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 RückHG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 RückHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RückHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 268 9. ZustAnpV Rückkehrhilfegesetz
...  In den §§ 3 und 7 Abs. 2 des Rückkehrhilfegesetzes vom 28. November 1983 (BGBl. I S. 1377), das zuletzt ...