§ 3 RückHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 3 RückHG n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 268 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Beauftragung der Bundesagentur für Arbeit | |
(Text alte Fassung) Die Rückkehrhilfe wird nach fachlichen Weisungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit durch die Bundesagentur für Arbeit gewährt. | (Text neue Fassung) Die Rückkehrhilfe wird nach fachlichen Weisungen des Bundesministers für Arbeit und Soziales durch die Bundesagentur für Arbeit gewährt. |