Änderung § 3 RückHG vom 08.11.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 3 RückHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 3 RückHG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 268 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Beauftragung der Bundesagentur für Arbeit


(Text alte Fassung)

Die Rückkehrhilfe wird nach fachlichen Weisungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit durch die Bundesagentur für Arbeit gewährt.

(Text neue Fassung)

Die Rückkehrhilfe wird nach fachlichen Weisungen des Bundesministers für Arbeit und Soziales durch die Bundesagentur für Arbeit gewährt.

 



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