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Änderung § 7 RückHG vom 08.11.2006

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§ 7 RückHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 7 RückHG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 268 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Beratung


(1) Rückkehrwillige Ausländer sind auf Verlangen über allgemeine Rückkehrbedingungen und über die Möglichkeiten der beruflichen Eingliederung einschließlich der Gründung einer selbständigen Existenz in den Heimatländern zu unterrichten und zu beraten.

(Text alte Fassung)

(2) Die Beratung wird durch die Bundesagentur für Arbeit nach fachlichen Weisungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit oder durch nicht bundeseigene andere Stellen durchgeführt.

(Text neue Fassung)

(2) Die Beratung wird durch die Bundesagentur für Arbeit nach fachlichen Weisungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales oder durch nicht bundeseigene andere Stellen durchgeführt.

(3) Die aus der Beratungsarbeit entstehenden Kosten für Schulung und Information der Berater sowie Kosten der Koordinierung trägt der Bund.