(1) Schwerstbeschädigtenzulage wird
bei mindestens 130 Punkten nach Stufe I,
bei mindestens 160 Punkten nach Stufe II,
bei mindestens 190 Punkten nach Stufe III,
bei mindestens 220 Punkten nach Stufe IV,
bei mindestens 250 Punkten nach Stufe V,
bei mindestens 280 Punkten nach Stufe VI
erbracht.
(2) Schwerstbeschädigtenzulage auf Grund des Anspruchs auf eine Pflegezulage wird
bei Pflegezulage nach Stufe III mindestens nach Stufe I,
bei Pflegezulage nach Stufe IV mindestens nach Stufe II,
bei Pflegezulage nach Stufe V mindestens nach Stufe III,
erbracht.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904