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Artikel 16 - Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts (BVGuSozEntsRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 16 Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 31 Abs. 5 des Bundesversorgungsgesetzes


Artikel 16 ändert mWv. 21. Dezember 2007 BVG§31Abs4DV § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7

Die Verordnung zur Durchführung des § 31 Abs. 5 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 1970 (BGBl. I S. 410) wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift wird die Angabe „§ 31 Abs. 5" durch die Angabe „§ 31 Abs. 4" ersetzt.

2.
In § 1 werden die Wörter „erwerbsunfähige Beschädigte, die" durch die Wörter „Beschädigte, deren Schädigungsfolgen" und wird das Wort „erwerbsunfähig" durch die Wörter „mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 zu beurteilen" ersetzt.

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden jeweils die Wörter „der Minderung der Erwerbsfähigkeit" durch die Wörter „des Grades der Schädigungsfolgen" ersetzt.

b)
In Absatz 3 werden nach dem Wort „Gewebe" die Wörter „und Immunsystem" eingefügt.

c)
In Absatz 4 werden die Wörter „der Minderung der Erwerbstätigkeit" durch die Wörter „des Grades der Schädigungsfolgen" ersetzt.

d)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Die Bewertung erfolgt entsprechend dem Grad der Schädigungsfolgen jeweils in ganzen Punkten; bei Schädigungsfolgen, die einen Grad der Schädigungsfolgen von weniger als 45, aber mindestens 25 bedingen, erfolgt die Bewertung jeweils in halben Punkten. Ergeben zwei oder mehrere Schädigungsfolgen mit einem Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 45 zusammen mindestens 140 Punkte, erfolgt die Bewertung in ganzen Punkten bei Schädigungsfolgen mit einem Grad der Schädigungsfolgen von weniger als 45, mindestens aber 25. Die einzelnen Ergebnisse sind zusammenzuzählen; dabei ist § 30 Abs. 1 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden."

4.
In § 3 Abs. 2 werden nach dem Wort „Gewebe" die Wörter „und Immunsystem" eingefügt.

5.
§ 4 wird wie folgt gefasst:

„§ 4

Ist für die Zuerkennung der Schwerstbeschädigtenzulage der Anspruch auf Pflegezulage von Bedeutung, bleibt eine Höherstufung der Pflegezulage außer Betracht, wenn sie wegen besonderer wirtschaftlicher Mehraufwendungen und Zusammentreffens mit einer nicht schädigungsbedingten Gesundheitsstörung vorgenommen worden ist."

6.
In § 5 wird jeweils das Wort „gewährt" durch das Wort „erbracht" ersetzt.

7.
Die §§ 6 und 7 werden aufgehoben.