§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.12.2007 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 21.12.2007 geltenden Fassung durch Artikel 16 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 | |
(Text alte Fassung) Schwerstbeschädigtenzulage erhalten erwerbsunfähige Beschädigte, die allein auf Grund der Beurteilung nach § 30 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes erwerbsunfähig sind, wenn die anerkannten Schädigungsfolgen nach den nachstehenden Vorschriften mit wenigstens 130 Punkten zu bewerten sind oder wenn sie Anspruch auf Pflegezulage mindestens nach Stufe III haben. | (Text neue Fassung) Schwerstbeschädigtenzulage erhalten Beschädigte, deren Schädigungsfolgen allein auf Grund der Beurteilung nach § 30 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 zu beurteilen sind, wenn die anerkannten Schädigungsfolgen nach den nachstehenden Vorschriften mit wenigstens 130 Punkten zu bewerten sind oder wenn sie Anspruch auf Pflegezulage mindestens nach Stufe III haben. |