Änderung § 45a ZDG vom 12.02.2009

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 15 DNeuG am 12. Februar 2009 und Änderungshistorie des ZDG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 45a ZDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung
§ 45a ZDG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.02.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 15 Abs. 78 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160

(Textabschnitt unverändert)

§ 45a Mitteilungen in Strafsachen


(Text alte Fassung)

(1) In Strafsachen gegen Zivildienstleistende gilt § 125c Abs. 1 bis 6 des Beamtenrechtsrahmengesetzes entsprechend.

(2) Die Mitteilungen sind an das Bundesamt für den Zivildienst zu richten und als "Vertrauliche Personalsache" zu kennzeichnen.

(Text neue Fassung)

(1) In Strafsachen gegen Zivildienstleistende gilt § 115 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.

(2) Die Mitteilungen sind an das Bundesamt für den Zivildienst zu richten und als 'Vertrauliche Personalsache' zu kennzeichnen.




Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed