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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.02.2006 aufgehoben

Eingangsformel - Verordnung über die Gewährung einer örtlichen Prämie (ÖrtlPräV k.a.Abk.)

Eingangsformel



Auf Grund des § 74 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1989 (BGBl. I S. 261) eingefügt durch Artikel 1 Nr. 13 des Gesetzes vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967), verordnet die Bundesregierung: