Kostenschuldner ist der Luftraumnutzer im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Durchführungsverordnung
(EU) 2019/317.
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V. v. 19.12.2014 BGBl. I S. 2391
Artikel 1 18. FSAAKVÄndV ... für Flugsicherungsdienste (ABl. L 128 vom 9.5.2013, S. 31)." 2. § 3 wird wie folgt gefasst: „§ 3 Kostenschuldner ist der Nutzer von ... 9.5.2013, S. 31)." 2. § 3 wird wie folgt gefasst: „§ 3 Kostenschuldner ist der Nutzer von Flugsicherungsdiensten im Sinne des Artikels 2 Satz ...
V. v. 19.12.2019 BGBl. I S. 2933