§ 3 - FS-An- und Abflug-Kostenverordnung (FSAAKV)

V. v. 28.09.1989 BGBl. I S. 1809; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 384
Geltung ab 01.07.1990; FNA: 96-1-25 Luftverkehr
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§ 3


§ 3 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

Kostenschuldner ist der Luftraumnutzer im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317.


Text in der Fassung des Artikels 1 Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der FS-An- und Abflug-Kostenverordnung V. v. 19. Dezember 2019 BGBl. I S. 2933 m.W.v. 1. Januar 2020

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Frühere Fassungen von § 3 FSAAKV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 1 Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der FS-An- und Abflug-Kostenverordnung
vom 19.12.2019 BGBl. I S. 2933
aktuell vorher 01.01.2015Artikel 1 Achtzehnte Verordnung zur Änderung der FS-An- und Abflug-Kostenverordnung
vom 19.12.2014 BGBl. I S. 2391
aktuellvor 01.01.2015früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 3 FSAAKV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 FSAAKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FSAAKV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtzehnte Verordnung zur Änderung der FS-An- und Abflug-Kostenverordnung
V. v. 19.12.2014 BGBl. I S. 2391
Artikel 1 18. FSAAKVÄndV
... für Flugsicherungsdienste (ABl. L 128 vom 9.5.2013, S. 31)." 2. § 3 wird wie folgt gefasst: „§ 3 Kostenschuldner ist der Nutzer von ... 9.5.2013, S. 31)." 2. § 3 wird wie folgt gefasst: „§ 3 Kostenschuldner ist der Nutzer von Flugsicherungsdiensten im Sinne des Artikels 2 Satz ...

Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der FS-An- und Abflug-Kostenverordnung
V. v. 19.12.2019 BGBl. I S. 2933
Artikel 1 23. FSAAKVÄndV
... Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 (ABl. L 56 vom 25.2.2019, S. 1)" ersetzt. 2. In § 3 werden die Wörter „Nutzer von Flugsicherungsdiensten im Sinne des Artikels 2 Satz 2 ...


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