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Änderung § 3 FSAAKV vom 01.01.2015

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§ 3 FSAAKV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung
§ 3 FSAAKV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.12.2019 BGBl. I S. 2933
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 3


(Text alte Fassung)

Kostenschuldner ist der Halter des Luftfahrzeuges zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme. Ist der Halter nicht bekannt, haftet der Eigentümer des Luftfahrzeuges.

(Text neue Fassung)

Kostenschuldner ist der Luftraumnutzer im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317.