Änderung § 4 SanOAAusbgV vom 01.07.2009

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§ 4 SanOAAusbgV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2009 geltenden Fassung
§ 4 SanOAAusbgV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 15 Abs. 71 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Grundbetrag


(1) Der Grundbetrag bemisst sich nach den Dienstbezügen des Bundesbesoldungsgesetzes für den jeweils durch den Sanitätsoffizier-Anwärter erreichten Dienstgrad.

(Text alte Fassung)

(2) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind Grundgehalt, Amtszulagen und die allgemeine Stellenzulage nach Nummer 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B, die Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes sind.

(Text neue Fassung)

(2) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind Grundgehalt und Amtszulagen nach dem Bundesbesoldungsgesetz.




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