§ 9 - Entwicklungsländer-Steuergesetz (EntwLStG)

neugefasst durch B. v. 21.05.1979 BGBl. I S. 564; zuletzt geändert durch Artikel 81 V. v. 25.11.2003 BGBl. I S. 2304
Geltung ab 24.05.1979; FNA: 610-6-6 Allgemeines Steuerrecht

§ 9 Statistik



(1) Über die Inanspruchnahme der steuerfreien Rücklagen nach den §§ 1 und 7 wird beim Statistischen Bundesamt eine Bundesstatistik geführt.

(2) Zur Durchführung dieser Bundesstatistik haben die Steuerpflichtigen, die die steuerfreien Rücklagen in Anspruch nehmen, nach Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahrs auf Anforderung dem Statistischen Bundesamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck Angaben zu machen über

1.
Art und Höhe sowie Verwendungszweck der Kapitalanlage,

2.
Anlageland,

3.
Zahl der durch die Kapitalanlage im Anlageland entstehenden Dauerarbeitsplätze und Ausbildungsplätze,

4.
Höhe der Beteiligung anderer Unternehmen an dem Unternehmen im Anlageland, bei dem die Kapitalanlage stattgefunden hat.

(3) Die Finanzbehörden teilen dem Statistischen Bundesamt jährlich die Anschriften der Steuerpflichtigen mit, die steuerfreie Rücklagen nach den §§ 1 und 7 in Anspruch genommen haben.

(4) Die Bundesstatistik wird für das Wirtschaftsjahr durchgeführt, das nach dem 31. Dezember 1978 endet.



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