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Dritter Abschnitt - Entwicklungsländer-Steuergesetz (EntwLStG)

neugefasst durch B. v. 21.05.1979 BGBl. I S. 564; zuletzt geändert durch Artikel 81 V. v. 25.11.2003 BGBl. I S. 2304
Geltung ab 24.05.1979; FNA: 610-6-6 Allgemeines Steuerrecht

Dritter Abschnitt Schlußvorschriften

§ 8 Ermächtigung



Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum, unter neuer Überschrift und in neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.


§ 9 Statistik



(1) Über die Inanspruchnahme der steuerfreien Rücklagen nach den §§ 1 und 7 wird beim Statistischen Bundesamt eine Bundesstatistik geführt.

(2) Zur Durchführung dieser Bundesstatistik haben die Steuerpflichtigen, die die steuerfreien Rücklagen in Anspruch nehmen, nach Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahrs auf Anforderung dem Statistischen Bundesamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck Angaben zu machen über

1.
Art und Höhe sowie Verwendungszweck der Kapitalanlage,

2.
Anlageland,

3.
Zahl der durch die Kapitalanlage im Anlageland entstehenden Dauerarbeitsplätze und Ausbildungsplätze,

4.
Höhe der Beteiligung anderer Unternehmen an dem Unternehmen im Anlageland, bei dem die Kapitalanlage stattgefunden hat.

(3) Die Finanzbehörden teilen dem Statistischen Bundesamt jährlich die Anschriften der Steuerpflichtigen mit, die steuerfreie Rücklagen nach den §§ 1 und 7 in Anspruch genommen haben.

(4) Die Bundesstatistik wird für das Wirtschaftsjahr durchgeführt, das nach dem 31. Dezember 1978 endet.


§ 10 Berlin-Klausel



Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.


§ 11 Anwendungsbereich



(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 auf Kapitalanlagen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1978 und vor dem 1. Januar 1982 vorgenommen werden, sowie auf Kapitalanlagen, die nach dem 31. Dezember 1981, jedoch nachweislich in Erfüllung einer am 30. Juli 1981 bestehenden rechtsverbindlichen Verpflichtung vorgenommen werden.

(2) Die Vorschriften des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, Satz 5 und Satz 7 sind auch auf Kapitalanlagen anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1979 vorgenommen worden sind.

(3) Auf Kapitalanlagen in Entwicklungsländern im Sinne des § 6 Abs. 2 sind die Vorschriften dieses Gesetzes nur anzuwenden, soweit die Kapitalanlagen nach Erreichen der Unabhängigkeit dieser Länder vorgenommen werden.

(4) Die Vorschriften des § 1 Abs. 7 und 8, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 2 Satz 2 und § 5 Abs. 4 in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Mai 1979 (BGBl. I S. 564) sind letztmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das dem Wirtschaftsjahr vorangeht, für das § 15a des Einkommensteuergesetzes erstmals anzuwenden ist. Die Vorschrift des § 7 Abs. 2 Satz 2 ist letztmals auf den Bewertungsstichtag anzuwenden, der dem Wirtschaftsjahr vorangeht, für das § 15a des Einkommensteuergesetzes erstmals anzuwenden ist.