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§ 16c - Pflanzenschutzgesetz (PflSchG)

neugefasst durch B. v. 14.05.1998 BGBl. I S. 971, 1527, 3512; aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 06.02.2012 BGBl. I S. 148
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 7823-5 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 16c Verkehrsfähigkeit paralleleingeführter Pflanzenschutzmittel



(1) Ein Pflanzenschutzmittel, das in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen ist und mit einem in Deutschland zugelassenen Pflanzenschutzmittel übereinstimmt, darf nur eingeführt und in den Verkehr gebracht werden, wenn derjenige, der die Einfuhr oder das Inverkehrbringen vornehmen will, beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vor dem erstmaligen Inverkehrbringen die Feststellung der Verkehrsfähigkeit beantragt und das Bundesamt diese festgestellt hat. § 12 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit stellt die Verkehrsfähigkeit fest, wenn das paralleleinzuführende Pflanzenschutzmittel, verglichen mit dem entsprechenden zugelassenen Pflanzenschutzmittel (Referenzmittel),

1.
die gleichen Wirkstoffe in vergleichbarer Menge mit entsprechendem Mindestreinheitsgrad und mit bestimmten Verunreinigungen gleicher Art und entsprechendem Höchstgehalt enthält und

2.
mit dem Referenzmittel in Zusammensetzung und Beschaffenheit übereinstimmt.

Der Antragsteller hat mit dem Antrag nach Absatz 1 die zur Feststellung der Verkehrsfähigkeit erforderlichen Unterlagen, zu denen er Zugang hat oder deren Beschaffung ihm zugemutet werden kann, sowie die erforderlichen Proben nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 5 dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zu übermitteln.

(3) Ist es zur Feststellung der Verkehrsfähigkeit erforderlich, kann das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die Vorlage einer Vergleichsuntersuchung des paralleleingeführten Pflanzenschutzmittels mit dem Referenzmittel durch ein nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 geeignetes Labor oder durch eine vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit selbst durchgeführte kostenpflichtige Vergleichsuntersuchung verlangen. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann mit der Durchführung der Analyse ein nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 geeignetes Labor beauftragen.

(4) Über die festgestellte Verkehrsfähigkeit stellt das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit dem Antragsteller eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung aus.

(5) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

1.
die Einzelheiten des Verfahrens, insbesondere Art und Umfang der einzureichenden Unterlagen und Proben, zu regeln,

2.
die Kriterien der Verkehrsfähigkeit näher zu bestimmen sowie

3.
die von den Laboren nach Absatz 3 einzuhaltenden Anforderungen festzulegen.

(6) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit macht die Liste der Pflanzenschutzmittel, für die die Verkehrsfähigkeit festgestellt worden ist, sowie das jeweilige Referenzmittel im Bundesanzeiger bekannt.



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Frühere Fassungen von § 16c PflSchG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.06.2006Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes
vom 22.06.2006 BGBl. I S. 1342

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 16c PflSchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16c PflSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 PflSchG Zulassungsbedürftigkeit (vom 13.03.2008)
... zugelassen gilt auch ein Pflanzenschutzmittel, für das die Verkehrsfähigkeit nach § 16c festgestellt worden ist. Ein Pflanzenschutzmittel, das in keinem anderen Mitgliedstaat der ...
§ 33a PflSchG Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (vom 15.12.2010)
... Pflanzenschutzmittel sowie der Pflanzenschutzmittel, deren Verkehrsfähigkeit nach § 16c festgestellt wurde, einschließlich der Untersuchung ihrer inhaltlichen Zusammensetzung zur ... der Zulassungsvoraussetzungen oder der Verkehrsfähigkeitsvoraussetzungen nach § 16c , und die Mitwirkung bei der Überwachung der in die jeweilige Liste aufgenommenen ...
§ 40 PflSchG Bußgeldvorschriften (vom 09.11.2011)
... nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig annimmt, 8b. entgegen § 16c Abs. 1 Satz 1 ein Pflanzenschutzmittel einführt oder in Verkehr bringt, 9. ...
§ 45 PflSchG Übergangsvorschriften (vom 15.12.2010)
... längstens jedoch bis zum 29. Juli 2004, verwendet werden. (12) Die §§ 16c bis 16g sind erstmals ab dem 1. Januar 2007 anzuwenden. (13) Pflanzenschutzmittel, ... schon nach der in Satz 1 genannten Bekanntmachung festgestellt worden ist, ein Antrag nach § 16c gestellt, berücksichtigt das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Siebte Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften
V. v. 12.03.2007 BGBl. I S. 319
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes und des BVL-Gesetzes
G. v. 05.03.2008 BGBl. I S. 284, 1102
Artikel 1 PflSchGuBVLGÄndG
... der Zulassung § 16b Rückgabe von Pflanzenschutzmitteln § 16c Verkehrsfähigkeit paralleleingeführter Pflanzenschutzmittel § 16d ... Pflanzenschutzmittel sowie der Pflanzenschutzmittel, deren Verkehrsfähigkeit nach § 16c festgestellt wurde, einschließlich der Untersuchung ihrer inhaltlichen Zusammensetzung zur ... der Zulassungsvoraussetzungen oder der Verkehrsfähigkeitsvoraussetzungen nach § 16c , und die Mitwirkung bei der Überwachung der in die jeweilige Liste aufgenommenen ...

Siebte Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften
V. v. 12.03.2007 BGBl. I S. 319
Artikel 1 7. PflSchRÄndV Änderung der Pflanzenschutzmittelverordnung
... § 1c eingefügt: „§ 1c Antrag auf Feststellung nach § 16c des Pflanzenschutzgesetzes (1) Der Antrag auf Feststellung der Verkehrsfähigkeit ... Der Antrag auf Feststellung der Verkehrsfähigkeit eines Pflanzenschutzmittels nach § 16c des Pflanzenschutzgesetzes ist elektronisch oder schriftlich mit folgenden Angaben zu stellen: ... übermitteln. (3) Eine vergleichbare Menge des Wirkstoffs im Sinne des § 16c Abs. 2 Nr. 1 des Pflanzenschutzgesetzes liegt vor, soweit 1. sich der angegebene ... (4) Eine Übereinstimmung in Zusammensetzung und Beschaffenheit im Sinne des § 16c Abs. 2 Nr. 2 des Pflanzenschutzgesetzes liegt vor, soweit 1. beide Mittel in der ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes
G. v. 22.06.2006 BGBl. I S. 1342
Artikel 1 2. PflSchGÄndG
... zugelassen gilt auch ein Pflanzenschutzmittel, für das die Verkehrsfähigkeit nach § 16c festgestellt worden ist. Ein Pflanzenschutzmittel, das in keinem anderen Mitgliedstaat der ... Technologie" ersetzt. 6. Nach § 16b werden folgende §§ 16c bis 16g eingefügt: „§ 16c Verkehrsfähigkeit ... Nach § 16b werden folgende §§ 16c bis 16g eingefügt: „§ 16c Verkehrsfähigkeit paralleleingeführter Pflanzenschutzmittel (1) Ein ... Nach Nummer 8a wird folgende Nummer 8b eingefügt: „8b. entgegen § 16c Abs. 1 Satz 1 ein Pflanzenschutzmittel einführt oder in Verkehr bringt,".  ... 45 werden folgende Absätze 12 und 13 angefügt: „(12) Die §§ 16c bis 16g sind erstmals ab dem 1. Januar 2007 anzuwenden. (13) Pflanzenschutzmittel, ... schon nach der in Satz 1 genannten Bekanntmachung festgestellt worden ist, ein Antrag nach § 16c gestellt, berücksichtigt das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ...