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§ 3 - Leistungsstufenverordnung (LStuV)

neugefasst durch B. v. 25.09.2002 BGBl. I S. 3743; aufgehoben durch § 11 V. v. 23.07.2009 BGBl. I S. 2170
Geltung ab 04.07.1997; FNA: 2032-1-27 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 3 Verbleiben in der Stufe



(1) Wird festgestellt, dass die Leistungen einer Beamtin, eines Beamten, einer Soldatin oder eines Soldaten nicht den mit dem Amt oder Dienstposten verbundenen durchschnittlichen Anforderungen entsprechen, verbleibt sie oder er in der bisherigen Stufe des Grundgehalts. Die Feststellung erfolgt auf der Grundlage der letzten dienstlichen Beurteilung. Ist diese älter als zwölf Monate, müssen die Minderungen der Leistungen in einer aktuellen Ergänzung dargestellt werden. Es können nur Minderungen der Leistungen berücksichtigt werden, auf die vor der Feststellung hingewiesen worden ist.

(2) Wird festgestellt, dass die Leistungen wieder den mit dem Amt oder Dienstposten verbundenen durchschnittlichen Anforderungen genügen, ist die Beamtin, der Beamte, die Soldatin oder der Soldat vom ersten Tag des Monats an, in dem diese erneute Feststellung erfolgt, der nächsthöheren Stufe zugeordnet. Die Feststellung erfolgt auf der Grundlage einer Leistungseinschätzung, aus der sich die Leistungssteigerung ergibt. Eine über der nächsthöheren Stufe liegende weitere Stufe wird frühestens nach Ablauf jeweils eines Jahres erreicht.

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