§ 26
Wird im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Person angetroffen, deren Personenstand nicht festgestellt werden kann, so bestimmt die zuständige Verwaltungsbehörde, welcher Geburtsort und Geburtstag für sie einzutragen ist; sie bestimmt ferner die Vornamen und den Familiennamen. Auf ihre schriftliche Anordnung trägt der Standesbeamte dies in das Geburtenbuch ein.
interne Verweise§ 27 PStG ... in den Fällen der §§ 25 und 26 der Personenstand später ermittelt, so wird der Eintrag auf schriftliche Anordnung der ...
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