(1) Todeserklärungen und gerichtliche Feststellungen der Todeszeit werden von dem Standesbeamten des Standesamts I in Berlin (West) in ein besonderes Buch für Todeserklärungen eingetragen.
(2) Am Rande des Eintrags werden alle Entscheidungen vermerkt, durch die eine nach dem 30. Juni 1938 ergangene, die Todeserklärung oder die Feststellung der Todeszeit aussprechende Entscheidung aufgehoben, abgeändert oder ergänzt wird.