(1) Bei Zweifeln über die örtliche Zuständigkeit mehrerer Standesbeamten entscheidet die gemeinsame Aufsichtsbehörde oder, falls eine solche fehlt, der Bundesminister des Innern.
(2) Bestehen Zweifel darüber, ob ein Standesfall sich innerhalb oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ereignet hat, so entscheidet der Bundesminister des Innern, ob und bei welchem Standesamt der Standesfall zu beurkunden ist.
(3) Entscheidet die gemeinsame Aufsichtsbehörde, so ordnet sie die Eintragung an. Entscheidet der Bundesminister des Innern, so teilt er seine Entscheidung der obersten Landesbehörde mit; diese ordnet die Eintragung an.
neugefasst durch B. v. 25.02.1977 BGBl. I S. 377; aufgehoben durch § 75 V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263