(1) Das Gericht kann die öffentliche Bekanntmachung einer Entscheidung anordnen, wenn es Zweifel hat, ob ihm alle Beteiligten bekanntgeworden sind. An Beteiligte, die ihm bekannt sind, soll außerdem tunlichst eine besondere Bekanntmachung erfolgen. Dem Antragsteller, dem Beschwerdeführer und der Aufsichtsbehörde muß die Entscheidung stets besonders bekanntgemacht werden.
(2) Die Entscheidung gilt allen Beteiligten mit Ausnahme der Beteiligten, denen die Entscheidung besonders bekanntgemacht worden ist oder besonders bekanntgemacht werden muß, als zugestellt, wenn seit der öffentlichen Bekanntmachung zwei Wochen verstrichen sind.
(3) Die Art der öffentlichen Bekanntmachung bestimmt das Gericht. Es genügt die Anheftung einer Ausfertigung oder einer beglaubigten Abschrift der Entscheidung oder eines Auszugs davon an der Gerichtstafel. Das Schriftstück soll zwei Wochen, und wenn durch die Bekanntmachung der Entscheidung eine Frist in Gang gesetzt wird, bis zum Ablauf der Frist an der Tafel angeheftet bleiben. Auf die Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung ist es ohne Einfluß, wenn das Schriftstück zu früh von der Tafel entfernt wird. Der Zeitpunkt der Anheftung und der Zeitpunkt der Abnahme sind auf dem Schriftstück zu vermerken.