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Stand: BGBl. I 2012, Nr. 20, S. 1029-1068, ausgegeben am 11.05.2012


Update via
diese Vorschrift wurde aufgehoben und galt bis inkl. 31.12.2008
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

Personenstandsgesetz (PStG)

neugefasst durch B. v. 08.08.1957 BGBl. I S. 1125; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122; Geltung ab 01.01.1964
FNA: 211-1; 2 Verwaltung 21 Besondere Verwaltungszweige der inneren Verwaltung 211 Personenstandswesen
Änderungen / Synopse | 9 Gesetze verweisen aus 39 Artikeln auf PStG

Neunter Abschnitt Schlußbestimmungen

 

§ 67a



Wer eine kirchliche Trauung oder die religiöse Feierlichkeit einer Eheschließung vorgenommen hat, ohne daß zuvor die Verlobten vor dem Standesamt erklärt hatten, die Ehe miteinander eingehen zu wollen, begeht eine Ordnungswidrigkeit, wenn er dem Standesamt nicht unverzüglich schriftlich Anzeige erstattet.