(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen zu treffen über
- 1.
- die Bestellung und den Widerruf der Bestellung der Standesbeamten,
- 2.
- die Behörden, welche die Aufsicht über die Standesbeamten führen,
- 3.
- die Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung der in der Zeit vom 1. Januar 1876 bis 30. Juni 1938 geführten standesamtlichen Nebenregister und der vor dem 1. Januar 1876 geführten Zivilstandsregister (Standesbücher).
(2) Die Landesregierungen können ferner durch Rechtsverordnung bestimmen, daß
- 1.
- außer in den Fällen der §§ 12, 15a und 70 Nr. 1a ein Familienbuch in bestimmten Fällen oder allgemein anzulegen ist,
- 2.
- die Familienbücher für mehrere Standesamtsbezirke durch den Standesbeamten eines Standesamtsbezirks zu führen sind,
- 3.
- auch Standesbeamte einen Antrag auf Berichtigung (§ 47 Abs. 2 Satz 1) stellen können.
(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigungen nach den Absätzen 1 und 2 auf oberste Landesbehörden übertragen.