Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2008 aufgehoben
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b) - Personenstandsgesetz (PStG)

neugefasst durch B. v. 08.08.1957 BGBl. I S. 1125; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 211-1 Personenstandswesen
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Dritter Abschnitt Geburtenbuch und Sterbebuch
b) Sterbebuch
§ 32
§ 33
§ 34
§ 34a
§ 35
§ 36
§ 37
§ 38
§ 39
§ 40

Dritter Abschnitt Geburtenbuch und Sterbebuch

b) Sterbebuch

§ 32


§ 32 wird in 1 Vorschrift zitiert

Der Tod eines Menschen muß dem Standesbeamten, in dessen Bezirk er gestorben ist, spätestens am folgenden Werktage angezeigt werden.

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§ 33


§ 33 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Zur Anzeige sind, und zwar in nachstehender Reihenfolge, verpflichtet

1.
das Familienhaupt,

2.
derjenige, in dessen Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,

3.
jede Person, die bei dem Tode zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigener Wissenschaft unterrichtet ist.

Eine Anzeigepflicht besteht nur, wenn eine in der Reihenfolge früher genannte Person nicht vorhanden oder an der Anzeige verhindert ist.

(2) Die Anzeige ist mündlich zu erstatten.

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§ 34


§ 34 wird in 3 Vorschriften zitiert

Für die Anzeige von Sterbefällen in öffentlichen Entbindungs-, Hebammen-, Kranken- und ähnlichen Anstalten, in öffentlichen Heil-, Pflege- und Entziehungsanstalten, in Gefangenenanstalten und Anstalten, in denen eine mit Freiheitsentziehung verbundene Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird, sowie in Einrichtungen der öffentlichen Jugendhilfe gilt § 18 entsprechend. Für Sterbefälle, die sich in privaten Entbindungs-, Hebammen- und Krankenanstalten sowie in Einrichtungen der Träger der freien Jugendhilfe ereignen, gilt § 19 entsprechend.

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§ 34a



Ist ein Anzeigepflichtiger nach den §§ 33 und 34 nicht vorhanden oder ist sein Aufenthaltsort unbekannt und kommt der Tod zur Kenntnis der Gemeindebehörde, so kann diese die Anzeige schriftlich erstatten.

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§ 35



Findet über den Tod einer Person eine amtliche Ermittlung statt, so wird der Sterbefall auf schriftliche Anzeige der zuständigen Behörde eingetragen.

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§ 36



Der Standesbeamte muß die Angaben des Anzeigenden nachprüfen, wenn er an ihrer Richtigkeit zweifelt.

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§ 37


§ 37 wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) In das Sterbebuch werden eingetragen

1.
die Vornamen und der Familienname des Verstorbenen, sein Beruf und Wohnort, Ort und Tag seiner Geburt sowie im Falle des Einverständnisses des Anzeigenden seine rechtliche Zugehörigkeit oder seine Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft,

2.
die Vornamen und der Familienname des Ehegatten oder ein Vermerk, daß der Verstorbene nicht verheiratet war,

3.
Ort, Tag und Stunde des Todes,

4.
Vor- und Familienname des Anzeigenden, sein Beruf und Wohnort.

(2) Die Eintragung ist von dem zur Anzeige Erschienenen und von dem Standesbeamten zu unterschreiben.

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§ 38



(weggefallen)

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§ 39



Vor der Eintragung des Sterbefalls darf der Verstorbene nur mit ortspolizeilicher Genehmigung bestattet werden. Fehlt diese, so darf der Sterbefall erst nach Ermittlung des Sachverhalts mit Genehmigung der zuständigen Verwaltungsbehörde eingetragen werden.

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§ 40



(1) Todeserklärungen und gerichtliche Feststellungen der Todeszeit werden von dem Standesbeamten des Standesamts I in Berlin (West) in ein besonderes Buch für Todeserklärungen eingetragen.

(2) Am Rande des Eintrags werden alle Entscheidungen vermerkt, durch die eine nach dem 30. Juni 1938 ergangene, die Todeserklärung oder die Feststellung der Todeszeit aussprechende Entscheidung aufgehoben, abgeändert oder ergänzt wird.



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