Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2008 aufgehoben
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Siebenter Abschnitt - Personenstandsgesetz (PStG)

neugefasst durch B. v. 08.08.1957 BGBl. I S. 1125; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 211-1 Personenstandswesen
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Siebenter Abschnitt Standesamtsbezirk und Standesbeamter
§ 51
§ 52
§ 53
§§ 54 und 55
§ 56
§§ 57 bis 59

Siebenter Abschnitt Standesamtsbezirk und Standesbeamter

§ 51



Die den Standesbeamten obliegenden Aufgaben sind Angelegenheiten des Staates, die den Gemeinden zur Erfüllung nach Weisung übertragen werden.

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§ 52



(1) Die Standesamtsbezirke werden von der zuständigen Verwaltungsbehörde gebildet.

(2) Jede Gemeinde und jedes gemeindefreie Gebiet muß einem Standesamtsbezirk zugeordnet sein.

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§ 53



(1) Für jeden Standesamtsbezirk sind Standesbeamte in der erforderlichen Anzahl zu bestellen. Entsprechendes gilt für das Standesamt I in Berlin (West) und das Sonderstandesamt Arolsen sowie für die Hauptstandesämter in München, Baden-Baden und Hamburg.

(2) Zum Standesbeamten darf nur bestellt werden, wer Deutscher ist und nach Ausbildung und Persönlichkeit die für das Amt des Standesbeamten erforderliche Eignung besitzt.

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§§ 54 und 55



(weggefallen)

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§ 56



Im Notfall kann die zuständige Verwaltungsbehörde die Wahrnehmung der Geschäfte des Standesbeamten vorübergehend einem anderen Standesbeamten übertragen.

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§§ 57 bis 59



(weggefallen)



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