Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden, bevor dieser seine auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung (Buchung) abgibt, zu unterrichten über
- 1.
- Pass- und Visumerfordernisse, insbesondere über die Fristen zur Erlangung dieser Dokumente; diese Verpflichtung bezieht sich auf die Erfordernisse für Angehörige des Mitgliedstaates, in dem die Reise angeboten wird,
- 2.
- gesundheitspolizeiliche Formalitäten,
soweit diese Angaben nicht bereits in einem von dem Reiseveranstalter herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten Prospekt enthalten und inzwischen keine Änderungen eingetreten sind.
Eingangsformel BGB-InfoV ... elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), 4. §§ 4 bis 6, 8 und 9: Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni ...