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§ 7b - Bundesarchivgesetz (BArchG)

§ 7b


§ 7b hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
entgegen § 7a Absatz 1 Satz 1 einen Kinofilm nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig registriert oder

2.
entgegen § 7a Absatz 2 Satz 1 eine Bekanntmachung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung als gewerblich tätige registrierungspflichtige Person fahrlässig begeht.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesarchiv.


Text in der Fassung des Artikels 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Bundesarchivgesetzes G. v. 27. Juni 2013 BGBl. I S. 1888 m.W.v. 4. Juli 2013

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Frühere Fassungen von § 7b BArchG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 04.07.2013Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Bundesarchivgesetzes
vom 27.06.2013 BGBl. I S. 1888

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 7b BArchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7b BArchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BArchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung des Bundesarchivgesetzes
G. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1888
Artikel 1 3. BArchGÄndG Änderung des Bundesarchivgesetzes
... Kinofilmen festzulegen." 2. Nach § 7 werden die folgenden §§ 7a und 7b eingefügt: „§ 7a (1) Die Hersteller und Mithersteller ... weniger als 79 Minuten oder bei Kinderfilmen von weniger als 59 Minuten haben. § 7b (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 7a Absatz 1 Satz 1 ...


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