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Synopse aller Änderungen des BArchG am 04.07.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 4. Juli 2013 durch Artikel 1 des 3. BArchGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BArchG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BArchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.07.2013 geltenden Fassung
BArchG n.F. (neue Fassung)
in der am 04.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1888

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1
§ 2
§ 2a
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

§ 7a
§ 7b
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13

§ 6


vorherige Änderung nächste Änderung

Das für Angelegenheiten der Kultur und der Medien zuständige Mitglied der Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf,



(1) Das für Angelegenheiten der Kultur und der Medien zuständige Mitglied der Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf,

1. die Benutzung von Archivgut beim Bundesarchiv zu regeln und

2. Vorschriften über Gebühren und Auslagen für dessen Benutzung zu erlassen.

Die Gebühren sind unter Berücksichtigung des Benutzungszwecks nach dem Personal- und Sachaufwand, den die Benutzung dem Bundesarchiv verursacht, zu bestimmen.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(2) Das für Kultur und Medien zuständige Mitglied der Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Verfahren und Form der Pflichtregistrierung von Kinofilmen festzulegen.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 7a (neu)




§ 7a


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Die Hersteller und Mithersteller deutscher Kinofilme haben diese Filme in einer Datenbank beim Bundesarchiv nach den Sätzen 2 und 3 zu registrieren. Die Registrierung ist binnen zwölf Monaten nach der ersten öffentlichen Aufführung in einem Kino, auf einem national oder international bedeutsamen Festival, bei einer national oder international bedeutsamen Preisverleihung oder nach einer öffentlichen Auszeichnung bei einer solchen national oder international bedeutsamen Veranstaltung vorzunehmen. Wird ein deutscher Kinofilm nicht öffentlich aufgeführt, beginnt die Frist nach Satz 2 mit der Fertigstellung des Films.

(2) Die Hersteller und Mithersteller von Kinofilmen im Sinne des Absatzes 1 haben bei der Registrierung, spätestens jedoch binnen zwölf Monaten danach beim Bundesarchiv bekannt zu machen, an welchem Ort sich eine technisch einwandfreie archivfähige Kopie des Kinofilms befindet. Änderungen in Bezug auf den Lagerungsort einer Kinofilmkopie sind dem Bundesarchiv unverzüglich mitzuteilen.

(3) Kinofilme im Sinne dieses Gesetzes sind Filmwerke,

1. die für eine öffentliche Aufführung in einem Kino bestimmt sind oder auf einem national oder international bedeutsamen Festival oder bei einer national oder international bedeutsamen Preisverleihung öffentlich aufgeführt werden und

2. bei denen nicht im Sinne von § 3 Absatz 4 des Gesetzes über die Deutsche Nationalbibliothek vom 22. Juni 2006 (BGBl. I S. 1338), das durch Artikel 15 Absatz 62 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, die Musik im Vordergrund steht.

Deutsche Kinofilme im Sinne dieses Gesetzes sind Kinofilme, deren Hersteller ihren Wohnsitz, Sitz oder eine Niederlassung in Deutschland haben; im Fall einer Koproduktion muss einer der Hersteller seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung in Deutschland haben.

(4) National oder international bedeutsame Festivals und Preisverleihungen im Sinne dieses Gesetzes sind die Festivals und Preisverleihungen, einschließlich sämtlicher Festivalreihen, die genannt werden in der jeweils geltenden Fassung

1. des § 22 Absatz 3 Satz 1 und des § 41 Absatz 3 des Filmförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2277), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1048) geändert worden ist, und

2. der zu dem in Nummer 1 genannten Gesetz gehörenden Richtlinien.

(5) Für nicht programmfüllende Kinofilme ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn sie entweder öffentlich aufgeführt oder mit öffentlichen Mitteln gefördert worden sind oder eine öffentliche Auszeichnung auf einem national oder international bedeutsamen Festival oder bei einer national oder international bedeutsamen Preisverleihung erhalten haben. Kinofilme sind nicht programmfüllend, wenn sie eine Vorführdauer von weniger als 79 Minuten oder bei Kinderfilmen von weniger als 59 Minuten haben.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 7b (neu)




§ 7b


vorherige Änderung

 


(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1. entgegen § 7a Absatz 1 Satz 1 einen Kinofilm nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig registriert oder

2. entgegen § 7a Absatz 2 Satz 1 eine Bekanntmachung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung als gewerblich tätige registrierungspflichtige Person fahrlässig begeht.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesarchiv.