§ 8 Führung des Namensverzeichnisses
1Das Namensverzeichnis kann elektronisch geführt werden. 2Im Übrigen richtet sich die Führung des Namensverzeichnisses nach den Vorschriften über die Aktenführung.
Frühere Fassungen von § 8 VRV
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Zitierungen von § 8 VRV
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen
G. v. 24.09.2009 BGBl. I S. 3145
Artikel 6 VereinRÄndG Änderung der Vereinsregisterverordnung ... die Wörter „in Papierform geführte" werden gestrichen. 6. § 8 wird wie folgt gefasst: „§ 8 Führung des Namensverzeichnisses ... werden gestrichen. 6. § 8 wird wie folgt gefasst: „§ 8 Führung des Namensverzeichnisses Das Namensverzeichnis kann elektronisch ...
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