Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 6 - Gesetz zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen (VereinRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 6 Änderung der Vereinsregisterverordnung


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 30. September 2009 VRV § 1, § 2, § 3, § 4, § 7, § 8, § 9, § 10, § 16, § 17, § 26, § 27, § 30, § 31, § 32, § 33

Die Vereinsregisterverordnung vom 10. Februar 1999 (BGBl. I S. 147), die zuletzt durch Artikel 40 Absatz 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Zu dem Vereinsregister wird ein alphabetisches Verzeichnis der Namen der Vereine geführt, die im Register eingetragen sind (Namensverzeichnis)."

b)
Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.

c)
In dem neuen Absatz 3 werden nach dem Wort „Registerblätter" ein Komma und die Wörter „das dazu geführte Namensverzeichnis" eingefügt.

2.
§ 2 Absatz 3 wird aufgehoben.

3.
§ 3 Satz 3 Nummer 4 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b)
unter Buchstabe b Angaben zu den sonstigen Rechtsverhältnissen, namentlich

 
aa)
Umwandlungen,

bb)
der Verzicht auf die Rechtsfähigkeit und die Entziehung der Rechtsfähigkeit,

cc)
der Beschluss, durch den die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse rechtskräftig abgewiesen worden ist, die Eröffnung, Einstellung und Aufhebung eines Insolvenzverfahrens, die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses, die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder Treuhänders unter den Voraussetzungen des § 75 Absatz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und die Aufhebung dieser Maßnahme, die Anordnung der Eigenverwaltung durch den Schuldner, deren Aufhebung und die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte des Schuldners sowie die Überwachung der Erfüllung des Insolvenzplans und die Aufhebung der Überwachung,

dd)
die Auflösung und die Fortsetzung,

ee)
die Beendigung des Vereins nach der Liquidation und

ff)
das Erlöschen;".

4.
§ 4 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Landesjustizverwaltung" die Wörter „als Wiedergabe auf einem Bild- oder Datenträger oder in anderer Form" und nach dem Wort „daß" die Wörter „die Wiedergabe oder" gestrichen.

b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Sie können bei einer anderen Stelle aufbewahrt werden, wenn sie elektronisch auch beim Registergericht abrufbar sind."

5.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Schriftstücke" durch das Wort „Dokumente" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

c)
Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Wird ein Dokument aus anderen Akten des Amtsgerichts für die Führung des Registers gebraucht, so ist eine beglaubigte Abschrift zu den Registerakten zu nehmen."

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „der Urkunde" durch die Wörter „des Dokuments" ersetzt.

cc)
In Satz 4 wird das Wort „Richter" durch das Wort „Rechtspfleger" ersetzt.

d)
Absatz 4 wird Absatz 3 und die Wörter „in Papierform geführte" werden gestrichen.

6.
§ 8 wird wie folgt gefasst:

„§ 8 Führung des Namensverzeichnisses

Das Namensverzeichnis kann elektronisch geführt werden. Im Übrigen richtet sich die Führung des Namensverzeichnisses nach den Vorschriften über die Aktenführung."

7.
§ 9 Absatz 4 wird aufgehoben.

8.
In § 10 Absatz 4 Satz 4 werden nach dem Wort „über" die Wörter „den Beschluss, durch den die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse rechtskräftig abgewiesen worden ist," eingefügt.

9.
§ 16 wird wie folgt gefasst:

„§ 16 Einsicht in das Vereinsregister

Das Register, die von dem Verein zum Register eingereichten Dokumente und das Namensverzeichnis sind in der Geschäftsstelle des Registergerichts während der Dienststunden zur Einsicht vorzulegen. Werden die vom Verein zum Register eingereichten Dokumente oder geschlossene Registerblätter elektronisch aufbewahrt, wird die Einsicht nach § 31 Satz 2 gewährt. Dasselbe gilt für die Einsicht in ein elektronisch geführtes Namensverzeichnis."

10.
§ 17 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Wird eine beglaubigte Abschrift von einem zum Register eingereichten Dokument beantragt, so ist in dem Beglaubigungsvermerk ersichtlich zu machen, ob das Dokument eine Urschrift, eine Wiedergabe auf einem Bildträger oder anderen Datenträger nach § 55a Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der vor dem 30. September 2009 geltenden Fassung, eine Ausfertigung oder eine einfache oder beglaubigte Abschrift ist. Ist das Dokument eine beglaubigte Abschrift, eine Ausfertigung oder eine Wiedergabe nach Satz 1, so ist der Ausfertigungsvermerk, der Beglaubigungsvermerk oder der Vermerk nach § 55a Absatz 5 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der vor dem 30. September 2009 geltenden Fassung in die beglaubigte Abschrift aufzunehmen. Auch Durchstreichungen, Änderungen, Einschaltungen, Radierungen oder andere Mängel des Dokuments sollen in dem Vermerk angegeben werden."

11.
§ 26 wird wie folgt gefasst:

„§ 26 Registerakten, Namensverzeichnis und Handblatt

(1) Nach Anlegung des maschinell geführten Vereinsregisters werden die Registerakten nach § 7 Absatz 1 und 2 weitergeführt. Ein Namensverzeichnis und Handblätter werden zu dem maschinell geführten Vereinsregister nicht geführt. Das Namensverzeichnis und die Handblätter zu dem in Papierform geführten Register werden geschlossen.

(2) Die Handblätter können ausgesondert und vernichtet werden. Wird das Handblatt bei den Registerakten verwahrt, ist es deutlich als Handblatt des wegen Umschreibung geschlossenen Registers zu kennzeichnen."

12.
§ 27 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle" gestrichen.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Bei der Überprüfung nach § 55a Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs soll die Eintragung auch auf ihre Richtigkeit, Vollständigkeit, Verständlichkeit und auf ihre Übereinstimmung mit der Eintragungsverfügung durchgesehen werden."

13.
§ 30 wird wie folgt gefasst:

„§ 30 Behandlung der nach Neufassung geschlossenen Registerblätter

Wird ein maschinell geführtes Registerblatt nach einer Neufassung entsprechend den §§ 4 und 5 geschlossen, soll es, als geschlossen erkennbar, weiterhin lesbar und auch in Form von Ausdrucken wiedergabefähig bleiben."

14.
§ 31 wird wie folgt gefasst:

„§ 31 Einsicht in das maschinell geführte Vereinsregister

Die Einsicht in das maschinell geführte Vereinsregister ist über ein Datensichtgerät oder durch Einsicht in einen aktuellen oder chronologischen Ausdruck zu gewähren. Dem Einsichtnehmenden kann gestattet werden, das Registerblatt selbst am Datensichtgerät einzusehen, wenn sichergestellt ist, dass er die zulässige Einsicht nicht überschreitet und Veränderungen am Inhalt des Vereinsregisters nicht vorgenommen werden können. Für die Einsicht in die vom Verein eingereichten Dokumente, die elektronisch aufbewahrt werden, in ein elektronisch geführtes Namensverzeichnis oder elektronisch aufbewahrte geschlossene Registerblätter gilt Satz 1 entsprechend."

15.
§ 32 Absatz 1 Satz 1 wird aufgehoben.

16.
§ 33 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 6 Gesetz zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 VereinRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VereinRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
Artikel 29 DiRUG Änderung der Vereinsregisterverordnung
... 14 der Vereinsregisterverordnung vom 10. Februar 1999 (BGBl. I S. 147), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. September 2009 (BGBl. I S. 3145 ) geändert worden ist, wird ...