§ 16 - Vereinsregisterverordnung (VRV)

Artikel 1 V. v. 10.02.1999 BGBl. I S. 147; zuletzt geändert durch Artikel 29 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338
Geltung ab 24.02.1999; FNA: 315-22 Freiwillige Gerichtsbarkeit
| |

§ 16 Einsicht in das Vereinsregister


§ 16 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

1Das Register, die von dem Verein zum Register eingereichten Dokumente und das Namensverzeichnis sind in der Geschäftsstelle des Registergerichts während der Dienststunden zur Einsicht vorzulegen. 2Werden die vom Verein zum Register eingereichten Dokumente oder geschlossene Registerblätter elektronisch aufbewahrt, wird die Einsicht nach § 31 Satz 2 gewährt. 3Dasselbe gilt für die Einsicht in ein elektronisch geführtes Namensverzeichnis.


Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen G. v. 24. September 2009 BGBl. I S. 3145 m.W.v. 30. September 2009

Anzeige


 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Frühere Fassungen von § 16 VRV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.09.2009Artikel 6 Gesetz zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen
vom 24.09.2009 BGBl. I S. 3145

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 16 VRV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 VRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VRV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen
G. v. 24.09.2009 BGBl. I S. 3145
Artikel 6 VereinRÄndG Änderung der Vereinsregisterverordnung
... mangels Masse rechtskräftig abgewiesen worden ist," eingefügt. 9. § 16 wird wie folgt gefasst: „§ 16 Einsicht in das Vereinsregister  ... eingefügt. 9. § 16 wird wie folgt gefasst: „§ 16 Einsicht in das Vereinsregister Das Register, die von dem Verein zum Register ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed