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Synopse aller Änderungen der VRV am 01.01.2007

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2007 durch Artikel 5 des EHUG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der VRV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

VRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
VRV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Aufbau des Vereinsregisters


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Das Vereinsregister wird in Karteiform geführt. Es enthält für jeden dort einzutragenden Verein ein Registerblatt, das aus einem oder mehreren Blättern besteht. Die Registerblätter erhalten fortlaufende Nummern. Die Blätter eines Registerblatts sind durchzunumerieren; auf die Benutzung der Rückseite eines Registerblattes ist auf seiner Vorderseite hinzuweisen.

(Text neue Fassung)

(1) Das Vereinsregister wird in Karteiform geführt. Es enthält für jeden dort einzutragenden Verein ein Registerblatt, das aus einem oder mehreren Blättern besteht. Die Registerblätter erhalten fortlaufende Nummern. Wenn ein Amtsgericht das Register für mehrere Amtsgerichtsbezirke führt, können auf Anordnung der Landesjustizverwaltung die fortlaufenden Nummern für einzelne Amtsgerichtsbezirke je gesondert geführt werden. In diesem Fall sind die fortlaufenden Nummern der jeweiligen Amtsgerichtsbezirke durch den Zusatz eines Ortskennzeichens unterscheidbar zu halten. Nähere Anordnungen hierüber trifft die Landesjustizverwaltung. Die Blätter eines Registerblatts sind durchzunumerieren; auf die Benutzung der Rückseite eines Registerblattes ist auf seiner Vorderseite hinzuweisen.

(2) Das Registerblatt wird in Papierform geführt, soweit nicht durch Rechtsverordnung nach § 55a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die maschinelle Führung als automatisierte Datei angeordnet wird.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Das Vereinsregister umfaßt auch ein alphabetisches Namensverzeichnis der eingetragenen Vereine. Dieses kann auch bei einem in Papierform geführten Vereinsregister in maschineller Form als automatisierte Datei geführt werden.



(3) Das in Papierform geführte Vereinsregister umfaßt auch ein alphabetisches Namensverzeichnis der eingetragenen Vereine. Dieses kann auch in maschineller Form als automatisierte Datei geführt werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 7 Registerakten, Handblatt


(1) Für jedes Registerblatt wird eine Registerakte geführt. Die zum Vereinsregister eingereichten Schriftstücke können für jedes Registerblatt in einem besonderen Aktenband zusammengefaßt werden.

(2) Nach näherer Anordnung der Landesjustizverwaltung kann das Registergericht gestatten, daß die zum Vereinsregister einzureichenden Schriftstücke auch als Wiedergabe auf einem Bild- oder Datenträger oder in anderer elektronischer Form eingereicht werden, wenn sichergestellt ist, daß die Wiedergabe oder Daten innerhalb angemessener Zeit lesbar gemacht werden können. Unter dieser Bedingung kann die Landesjustizverwaltung zulassen, daß auch andere Teile der Registerakte auf einem Bild- oder Datenträger oder in anderer elektronischer Form aufbewahrt werden. Schriftstücke als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern (§ 55a Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und Sätze 1 und 2) sind nach näherer Anordnung der Landesjustizverwaltung aufzubewahren.

(3) Werden Urkunden, die zum Register einzureichen waren, zurückgegeben, so wird eine beglaubigte Abschrift zurückbehalten. Ist die Urkunde in anderen Akten des Amtsgerichts enthalten, so ist eine beglaubigte Abschrift zu den Registerakten zu nehmen. In den Abschriften können die Teile der Urkunde, die für die Führung des Vereinsregisters ohne Bedeutung sind, weggelassen werden. Im Zweifel bestimmt der Richter den Umfang der Abschrift, sonst der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle.

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(4) Für jedes Registerblatt des Vereinsregisters ist ein dem Inhalt des Registers wörtlich entsprechendes Handblatt zu führen; es ist unter dem Deckel des letzten Bandes der Registerakten zu verwahren und in einen Umschlag zu heften, wenn ein Bedürfnis hierfür besteht.



(4) Für jedes in Papierform geführte Registerblatt des Vereinsregisters ist ein dem Inhalt des Registers wörtlich entsprechendes Handblatt zu führen; es ist unter dem Deckel des letzten Bandes der Registerakten zu verwahren und in einen Umschlag zu heften, wenn ein Bedürfnis hierfür besteht.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 10 Form der Eintragungen


(1) Die Eintragungen sind deutlich und in der Regel ohne Abkürzung herzustellen. In dem Register darf nichts radiert oder unleserlich gemacht werden.

(2) Jede Eintragung ist mit einer laufenden Nummer zu versehen und mittels eines alle Spalten des Registerblatts durchschneidenden Querstrichs von der folgenden Eintragung zu trennen. Werden mehrere Eintragungen gleichzeitig vorgenommen, so erhalten sie nur eine laufende Nummer.

(3) Bei jeder Eintragung ist der Tag der Eintragung anzugeben. Der Tag der Eintragung und ihre Stelle im Register sind in den Registerakten bei der gerichtlichen Verfügung zu vermerken.

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(4) Erfolgt eine Eintragung auf Grund einer rechtskräftigen oder vollstreckbaren Entscheidung des Prozeßgerichts, so ist dies bei der Eintragung im Register zu vermerken. Eine Aufhebung der Entscheidung ist in dieselbe Spalte des Registers einzutragen. Hat in sonstigen Fällen eine Eintragung von Amts wegen zu erfolgen, so muß sie den Hinweis auf die gesetzliche Grundlage und den Vermerk "Von Amts wegen eingetragen" enthalten. Dies gilt nicht für die Eintragung der Vermerke über die Eröffnung, die Einstellung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens, die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses, die Anordnung der Eigenverwaltung durch den Schuldner und deren Aufhebung, die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte des Schuldners nach § 277 der Insolvenzordnung sowie die sonstigen in § 75 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Vermerke.



(4) Erfolgt eine Eintragung auf Grund einer rechtskräftigen oder vollstreckbaren Entscheidung des Prozeßgerichts, so ist dies bei der Eintragung im Register unter Angabe des Prozessgerichts, des Datums und des Aktenzeichens der Entscheidung zu vermerken. Eine Aufhebung der Entscheidung ist in dieselbe Spalte des Registers einzutragen. Hat in sonstigen Fällen eine Eintragung von Amts wegen zu erfolgen, so muß sie den Hinweis auf die gesetzliche Grundlage und den Vermerk 'Von Amts wegen eingetragen' enthalten. Dies gilt nicht für die Eintragung der Vermerke über die Eröffnung, die Einstellung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens, die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses, die Anordnung der Eigenverwaltung durch den Schuldner und deren Aufhebung, die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte des Schuldners nach § 277 der Insolvenzordnung sowie die sonstigen in § 75 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Vermerke.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 22 Festlegung der Anlegungsverfahren, Durchführung der Anlegung




§ 22 (aufgehoben)


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Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob es das maschinell geführte Registerblatt durch Neufassung nach § 23 oder durch Umstellung nach § 24 anlegt. Die Landesjustizverwaltung kann durch allgemeine Anordnung die Anwendung eines der beiden Verfahren ganz oder teilweise vorschreiben; dabei können auch für einzelne Gerichte unterschiedliche Bestimmungen getroffen werden. Die Anlegung des maschinell geführten Registerblatts einschließlich seiner Freigabe kann ganz oder teilweise dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen werden.



 
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§ 23 Anlegung des maschinell geführten Registerblatts durch Neufassung




§ 23 Anlegung des maschinell geführten Registerblattes durch Umschreibung


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Die Neufassung eines in Papierform geführten Registerblatts (§ 5) ist auch zulässig, wenn dieses künftig maschinell geführt werden soll. Die auf das maschinell geführte Registerblatt umzuschreibenden Eintragungen und Vermerke sind in den dafür bestimmten Datenspeicher (§ 19) aufzunehmen. Der Tag der ersten Eintragung des Vereins in das Vereinsregister ist in dem maschinell geführten Registerblatt in Spalte 5 unter Buchstabe b zu vermerken.



1 Ein bisher in Papierform geführtes Registerblatt ist für die maschinelle Führung umzuschreiben. 2 Die Landesjustizverwaltung kann anordnen, dass für Registerblätter, die von anderen Registergerichten übernommen werden, bestimmte Nummern vergeben werden. 3 Es können nicht mehr gültige Eintragungen übertragen werden, soweit dies im Einzelfall dazu dient, die Nachvollziehung von Eintragungen zu erleichtern. 4 Der Tag der ersten Eintragung des Vereins in das Vereinsregister ist in dem maschinell geführten Registerblatt in Spalte 5 unter Buchstabe b zu vermerken.

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§ 24 Anlegung des maschinell geführten Registerblatts durch Umstellung




§ 24 (aufgehoben)


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Das maschinell geführte Registerblatt kann auch durch Umstellung angelegt werden. Dazu ist der Inhalt des in Papierform geführten Registerblatts elektronisch in den für das maschinell geführte Vereinsregister bestimmten Datenspeicher (§ 19) aufzunehmen. Eine neue Nummer wird nicht vergeben. Die Umstellung kann auch in der Weise vorgenommen werden, daß ein Datenspeicher mit dem Registerinhalt zum Datenspeicher des maschinell geführten Vereinsregisters bestimmt wird (§ 19). Der Schriftzug von Unterschriften muß dabei nicht gespeichert werden. § 5 Abs. 1 Satz 5 gilt entsprechend.



 

§ 25 Freigabe des maschinell geführten Registerblatts


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(1) Das nach § 23 oder § 24 angelegte maschinell geführte Registerblatt tritt mit seiner Freigabe an die Stelle des in Papierform geführten Registerblatts. Die Freigabe erfolgt, wenn die Vollständigkeit und Richtigkeit der Übertragung des angelegten maschinell geführten Registerblatts und seine Abrufbarkeit aus dem Datenspeicher gesichert sind.



(1) 1 Das nach § 23 angelegte maschinell geführte Registerblatt tritt mit seiner Freigabe an die Stelle des in Papierform geführten Registerblatts. 2 Die Freigabe erfolgt, wenn die Vollständigkeit und Richtigkeit der Übertragung des angelegten maschinell geführten Registerblatts und seine Abrufbarkeit aus dem Datenspeicher gesichert sind.

(2) In der Wiedergabe des Registerblatts auf dem Bildschirm oder bei Ausdrucken soll folgender Freigabevermerk erscheinen:

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"Dieses Blatt ist zur Fortführung auf EDV umgestellt/neu gefaßt worden und dabei an die Stelle des bisherigen Registerblatts getreten. Freigegeben am/zum ...

Name(n)."


Der Freigabevermerk kann bei einer Neufassung
des maschinell geführten Registerblatts weggelassen werden.



'Dieses Blatt ist zur Fortführung auf EDV umgeschrieben worden und dabei an die Stelle des bisherigen Registerblatts getreten. Freigegeben am/zum ...

Name(n).'


(3) Die Umschreibung
des Registerblattes einschließlich seiner Freigabe kann ganz oder teilweise dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 26 Registerakten


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Auch nach Anlegung des maschinell geführten Vereinsregisters sind die Registerakten nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 bis 3 zu führen. Das bisher geführte Handblatt kann ausgesondert und auch vernichtet werden; dies ist in den Registerakten zu vermerken. Wird das bisher geführte Handblatt bei den Registerakten verwahrt, ist es deutlich als Handblatt des wegen Neufassung oder Umstellung geschlossenen Blatts zu kennzeichnen.



Auch nach Anlegung des maschinell geführten Vereinsregisters sind die Registerakten nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 bis 3 zu führen. Das bisher geführte Handblatt kann ausgesondert und auch vernichtet werden; dies ist in den Registerakten zu vermerken. Wird das bisher geführte Handblatt bei den Registerakten verwahrt, ist es deutlich als Handblatt des wegen Umschreibung geschlossenen Blatts zu kennzeichnen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 32 Ausdrucke


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(1) Wird das Vereinsregister in maschineller Form als automatisierte Datei geführt, so tritt an die Stelle der Abschrift der Ausdruck und an die Stelle der beglaubigten Abschrift der amtliche Ausdruck. Ausdrucke aus dem maschinell geführten Vereinsregister sind mit der Aufschrift "Ausdruck" oder "Amtlicher Ausdruck", dem Datum der letzten Eintragung und dem Datum des Abrufs der Daten aus dem Vereinsregister zu versehen. Sie sind nicht zu unterschreiben.

(2) Der amtliche Ausdruck ist darüber hinaus mit Ort und Tag der Ausstellung, dem Vermerk, daß der Ausdruck den Inhalt des Vereinsregisters bezeugt, sowie dem Namen des erstellenden Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und mit einem Dienstsiegel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt sein oder aufgedruckt werden; in beiden Fällen muß unter der Aufschrift "Amtlicher Ausdruck" der Vermerk "Dieser Ausdruck wird nicht unterschrieben und gilt als beglaubigte Abschrift." aufgedruckt sein oder werden.



(1) Wird das Vereinsregister in maschineller Form als automatisierte Datei geführt, so tritt an die Stelle der Abschrift der Ausdruck und an die Stelle der beglaubigten Abschrift der amtliche Ausdruck. Ausdrucke aus dem maschinell geführten Vereinsregister sind mit der Aufschrift 'Ausdruck' oder 'Amtlicher Ausdruck', dem Datum der letzten Eintragung und dem Datum des Abrufs der Daten aus dem Vereinsregister zu versehen. Sie sind nicht zu unterschreiben.

(2) Der amtliche Ausdruck ist darüber hinaus mit Ort und Tag der Ausstellung, dem Vermerk, daß der Ausdruck den Inhalt des Vereinsregisters bezeugt, sowie dem Namen des erstellenden Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und mit einem Dienstsiegel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt sein oder aufgedruckt werden; in beiden Fällen muß unter der Aufschrift 'Amtlicher Ausdruck' der Vermerk 'Dieser Ausdruck wird nicht unterschrieben und gilt als beglaubigte Abschrift.' aufgedruckt sein oder werden.

(3) Auf Antrag ist anstelle eines Ausdrucks, der ausschließlich den letzten Stand aller noch nicht gegenstandslos gewordenen Eintragungen wiedergibt (aktueller Ausdruck), ein vollständiger Ausdruck zu erteilen, in dem alle Eintragungen enthalten sind (chronologischer Ausdruck). Aktuelle Ausdrucke können statt in spaltenweiser Wiedergabe auch als fortlaufender Text erstellt werden.

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(4) Ausdrucke können dem Antragsteller auch elektronisch übermittelt werden. Dies gilt nicht für amtliche Ausdrucke.



(4) Ausdrucke und amtliche Ausdrucke können dem Antragsteller auch elektronisch übermittelt werden.

Anlage 2 (zu § 21 Satz 3)



Vereinsregister
des Amtsgerichts | Wiedergabe des aktuellen Registerinhalts | Nummer des
Vereins: VR

1. | Anzahl der bisherigen Eintragungen

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2. | a) Name des Vereins
b) Sitz des Vereins



2. | a) Name
b) Sitz

3. | a) Allgemeine Vertretungsregelung
b) Vertretungsberechtigte und besondere Vertretungsbefugnis

4. | a) Satzung
b) Sonstige Rechtsverhältnisse

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5. | a) Tag der (letzten) Eintragung
b) Tag der ersten Eintragung des Vereins




5. | Tag der letzten Eintragung