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Änderung § 26 VRV vom 30.09.2009

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§ 26 VRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.09.2009 geltenden Fassung
§ 26 VRV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 24.09.2009 BGBl. I S. 3145
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 26 Registerakten


(Text neue Fassung)

§ 26 Registerakten, Namensverzeichnis und Handblatt


vorherige Änderung

Auch nach Anlegung des maschinell geführten Vereinsregisters sind die Registerakten nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 bis 3 zu führen. Das bisher geführte Handblatt kann ausgesondert und auch vernichtet werden; dies ist in den Registerakten zu vermerken. Wird das bisher geführte Handblatt bei den Registerakten verwahrt, ist es deutlich als Handblatt des wegen Umschreibung geschlossenen Blatts zu kennzeichnen.



(1) 1 Nach Anlegung des maschinell geführten Vereinsregisters werden die Registerakten nach § 7 Absatz 1 und 2 weitergeführt. 2 Ein Namensverzeichnis und Handblätter werden zu dem maschinell geführten Vereinsregister nicht geführt. 3 Das Namensverzeichnis und die Handblätter zu dem in Papierform geführten Register werden geschlossen.

(2) 1 Die Handblätter können
ausgesondert und vernichtet werden. 2 Wird das Handblatt bei den Registerakten verwahrt, ist es deutlich als Handblatt des wegen Umschreibung geschlossenen Registers zu kennzeichnen.

(heute geltende Fassung)