Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2017 aufgehoben
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Eingangsformel - Schuldnerverzeichnisverordnung (SchuVVO)

Eingangsformel



Auf Grund des § 915h der Zivilprozeßordnung, der durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. Juli 1994 (BGBl. I S. 1566) eingefügt worden ist, des § 107 Abs. 2 Satz 2 der Konkursordnung, der durch Artikel 2 Nr. 3 des oben genannten Gesetzes eingefügt worden ist, des § 284 Abs. 6 Satz 2, Abs. 7 Satz 2 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613), der durch Artikel 3 des oben genannten Gesetzes teils neugefaßt, teils geändert worden ist und des § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Justizbeitreibungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 365-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 4 des oben genannten Gesetzes geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz:



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