§ 21b SGB I a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.12.2007 geltenden Fassung | § 21b SGB I n.F. (neue Fassung) in der am 28.12.2007 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 19.12.2007 BGBl. I S. 3024 |
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(Textabschnitt unverändert) § 21b Leistungen bei Schwangerschaftsabbrüchen | |
(1) Nach dem Gesetz zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen können bei einem nicht rechtswidrigen oder unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 des Strafgesetzbuches vorgenommenen Abbruch einer Schwangerschaft Leistungen in Anspruch genommen werden. | |
(Text alte Fassung) (2) Zuständig sind die Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, die See-Krankenkasse, die landwirtschaftliche Krankenkasse, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Ersatzkassen. | (Text neue Fassung) (2) Zuständig sind die Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, die landwirtschaftliche Krankenkasse, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Ersatzkassen. |