Änderung § 24a SGB I vom 01.01.2025

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§ 24a SGB I a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 24a SGB I n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 32 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; dieses geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423

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§ 24a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 24a Leistungen der Soldatenentschädigung


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1 Die Entschädigung für Soldatinnen und Soldaten sowie frühere Soldatinnen und Soldaten richtet sich nach dem Soldatenentschädigungsgesetz. 2 Zuständig für die Durchführung ist die Bundeswehrverwaltung.




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