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Artikel 32 - Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts (SVReformG k.a.Abk.)

G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Geltung ab 01.01.2025, abweichend siehe Artikel 90
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Artikel 32 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 32 hat 1 frühere Fassung, wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2025 SGB I offen

Das Erste Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1309) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 24 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 24a Leistungen der Soldatenentschädigung".

b)
Die Angabe zu § 72 wird gestrichen.

2.
§ 24 Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.

3.
Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:

„§ 24a Leistungen der Soldatenentschädigung

Die Entschädigung für Soldatinnen und Soldaten sowie frühere Soldatinnen und Soldaten richtet sich nach dem Soldatenentschädigungsgesetz. Zuständig für die Durchführung ist die Bundeswehrverwaltung."

4.
§ 29 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a werden nach dem Wort „Entschädigung," die Wörter „Krankengeld der Soldatenentschädigung," eingefügt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „24" durch die Angabe „24a" ersetzt.

5.
(aufgehoben)

6.
§ 72 wird aufgehoben.



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Frühere Fassungen von Artikel 32 Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.12.2022Artikel 22 8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)
vom 20.12.2022 BGBl. I S. 2759

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Artikel 32 Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 32 SVReformG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVReformG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Artikel 3 8. SGB IV-ÄndG Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
... Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 68 wird wie folgt ...
Artikel 22 8. SGB IV-ÄndG Änderung des Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
... 2021 (BGBl. I S. 3932) wird wie folgt geändert: 1. Artikel 32 Nummer 5 wird aufgehoben. 2. Artikel 40 ...