Änderung § 28a SGB I vom 01.01.2018

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§ 28a SGB I a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 28a SGB I n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; 2017 BGBl. I S. 2541

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 28a (weggefallen)


(Text neue Fassung)

§ 28a Leistungen der Eingliederungshilfe


vorherige Änderung

 


(1) Nach dem Recht der Eingliederungshilfe können in Anspruch genommen werden:

1. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,

2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,

3. Leistungen zur Teilhabe an Bildung,

4. Leistungen zur Sozialen Teilhabe.

(2) Zuständig sind die durch Landesrecht bestimmten Behörden.




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