Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2009 aufgehoben
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§ 3 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes (LAP-gKrimDV)

V. v. 07.09.2005 BGBl. I S. 2758; aufgehoben durch § 25 V. v. 04.11.2009 BGBl. I S. 3694
Geltung ab 20.09.2005; FNA: 2030-6-24 Beamte
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§ 3 Einstellungsbehörde



Einstellungsbehörde ist das Bundeskriminalamt. Ihm obliegt die Ausschreibung, die Durchführung des Auswahlverfahrens, die Einstellung und die Betreuung der Anwärterinnen und Anwärter; es trifft die Entscheidungen über die Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und der Einführung in die neue Laufbahn. Das Bundeskriminalamt ist die für die beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständige Dienstbehörde.

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