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Kapitel 1 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes (LAP-gKrimDV)

V. v. 07.09.2005 BGBl. I S. 2758; aufgehoben durch § 25 V. v. 04.11.2009 BGBl. I S. 3694
Geltung ab 20.09.2005; FNA: 2030-6-24 Beamte
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Kapitel 1 Laufbahn und Ausbildung

§ 1 Laufbahnämter



(1) Die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes des Bundes in der Laufbahn des gehobenen Kriminaldienstes umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.

(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

1.
im Vorbereitungsdienst Kriminalkommissaranwärterin/Kriminalkommissaranwärter,

2.
in der Probezeit bis zur Anstellung Kriminalkommissarin zur Anstellung (z. A.)/Kriminalkommissar zur Anstellung (z. A.),

3.
im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 9) Kriminalkommissarin/Kriminalkommissar,

4.
in den Beförderungsämtern der

a)
Besoldungsgruppe A 10 Kriminaloberkommissarin/Kriminaloberkommissar,

b)
Besoldungsgruppe A 11 Kriminalhauptkommissarin/Kriminalhauptkommissar,

c)
Besoldungsgruppe A 12 Kriminalhauptkommissarin/Kriminalhauptkommissar,

d)
Besoldungsgruppe A 13 Erste Kriminalhauptkommissarin/Erster Kriminalhauptkommissar.

(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.


§ 2 Ziel der Ausbildung



(1) Die Ausbildung führt zur Berufsbefähigung. Sie vermittelt den Beamtinnen und Beamten die berufliche Grundbildung (wissenschaftliche Erkenntnisse und Methoden, berufspraktische Fähigkeiten und problemorientiertes Denken und Handeln), die sie zur Aufgabenerfüllung in ihrer Laufbahn benötigen. Die Beamtinnen und Beamten werden auf ihre Verantwortung im demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet und auf die Bedeutung einer gesetzestreuen Verwaltung für die freiheitliche demokratische Grundordnung hingewiesen. Bedeutung und Auswirkung des europäischen Einigungsprozesses werden berücksichtigt; die Beamtinnen und Beamten erwerben europaspezifische Kenntnisse. Auch die allgemeinen beruflichen Fähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation und Zusammenarbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns und zum selbständigen und wirtschaftlichen Handeln sowie soziale Kompetenz, sind zu fördern.

(2) Die Beamtinnen und Beamten werden befähigt, sich eigenständig weiterzubilden. Sie sind zum Selbststudium verpflichtet; das Selbststudium ist zu fördern.


§ 3 Einstellungsbehörde



Einstellungsbehörde ist das Bundeskriminalamt. Ihm obliegt die Ausschreibung, die Durchführung des Auswahlverfahrens, die Einstellung und die Betreuung der Anwärterinnen und Anwärter; es trifft die Entscheidungen über die Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und der Einführung in die neue Laufbahn. Das Bundeskriminalamt ist die für die beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständige Dienstbehörde.


§ 4 Einstellungsvoraussetzungen



In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

1.
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Bundesbeamtenverhältnis als Polizeivollzugsbeamtin oder Polizeivollzugsbeamter erfüllt,

2.
im Zeitpunkt der Einstellung die Altersgrenze nach § 16 Abs. 2 der Kriminal-Laufbahnverordnung nicht erreicht hat,

3.
die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen hochschulrechtlich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt und

4.
den Führerschein mindestens der Klasse B besitzt.


§ 5 Ausschreibung, Bewerbung



(1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellenausschreibung ermittelt.

(2) Bewerbungen sind an das Bundeskriminalamt in Wiesbaden zu richten. Der Bewerbung sind beizufügen:

1.
ein tabellarischer Lebenslauf,

2.
ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein soll,

3.
gegebenenfalls eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters,

4.
Ablichtungen des letzten Schulzeugnisses und der Zeugnisse über die Tätigkeit seit der Schulentlassung und

5.
eine Ablichtung des Führerscheins der Klasse B.


§ 6 Auswahlverfahren



(1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber aufgrund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn geeignet sind.

(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl dieser Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze, kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden bis auf das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze beschränkt werden. Dabei wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen, insbesondere unter Berücksichtigung der in den ausbildungsrelevanten Fächern erzielten Zeugnisnoten, am besten geeignet erscheint. Frauen und Männer sind in einem ausgewogenen Verhältnis zu berücksichtigen.

(3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, erhält vom Bundeskriminalamt die Bewerbungsunterlagen mit einer schriftlichen Ablehnung zurück.

(4) Das Auswahlverfahren wird beim Bundeskriminalamt von einer unabhängigen Auswahlkommission durchgeführt und besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil sowie einer körperlichen Tauglichkeitsprüfung.

(5) Die Auswahlkommission besteht aus einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und je einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes und des gehobenen Dienstes als Beisitzenden, wobei mindestens zwei Mitglieder die Befähigung für den Kriminaldienst besitzen sollen. Die Mitglieder sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Bedarf können mehrere Kommissionen eingerichtet werden; gleiche Auswahlmaßstäbe sind sicherzustellen. Ersatzmitglieder sind in hinreichender Zahl zu bestellen.

(6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse. Übersteigt die Zahl der für den Vorbereitungsdienst geeigneten Bewerberinnen und Bewerber die Zahl der zu besetzenden Stellen, legt die Auswahlkommission eine Rangfolge fest. Sind mehrere Kommissionen eingerichtet, wird eine Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber festgelegt. Absatz 3 gilt entsprechend.

(7) Das Bundeskriminalamt bestellt die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Auswahlkommission für die Dauer von drei Jahren; Wiederbestellung ist zulässig.


§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst



(1) Das Bundeskriminalamt entscheidet nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens über die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern.

(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen:

1.
ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder ein Gesundheitszeugnis einer beamteten Vertrauensärztin oder eines beamteten Vertrauensarztes, einer Personalärztin oder eines Personalarztes oder einer Polizeiärztin oder eines Polizeiarztes aus neuester Zeit, in dem auch zur Beamtendiensttauglichkeit als Polizeivollzugsbeamtin oder Polizeivollzugsbeamter Stellung genommen wird,

2.
eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen auch einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,

3.
gegebenenfalls jeweils eine Ausfertigung der Eheurkunde und der Geburtsurkunden der Kinder und

4.
eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers darüber, ob sie oder er

a)
in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfahren beschuldigt wird und

b)
in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.

Die Kosten des Gesundheitszeugnisses trägt das Bundeskriminalamt. Anstelle der Kostenübernahme kann das Bundeskriminalamt die Einstellungsuntersuchung selbst vornehmen.




§ 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes



(1) Mit ihrer Einstellung werden - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf - Bewerberinnen zu Kriminalkommissaranwärterinnen und Bewerber zu Kriminalkommissaranwärtern ernannt.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der Dienstaufsicht des Bundeskriminalamtes. Während der Ausbildung an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung sowie bei Bundes- und Landesbehörden unterstehen sie auch deren Dienstaufsicht.


§ 9 Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes



(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre.

(2) Werden auf die berufspraktischen Studienzeiten Zeiten einer beruflichen Tätigkeit angerechnet, so sind einzelne Ausbildungsabschnitte dem Kenntnisstand entsprechend zu kürzen. Die Anrechnung kann widerrufen werden, wenn das Ausbildungsziel gefährdet erscheint. Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach § 19 Abs. 5 und 6 der Kriminal-Laufbahnverordnung ist nur zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet erscheint. Dabei können der zielgerechten Gestaltung des Vorbereitungsdienstes entsprechende Abweichungen vom Studienplan oder Ausbildungsplan zugelassen werden. Die Anwärterinnen und Anwärter sollen der Ausbildung jedoch nicht innerhalb zusammenhängender Teilabschnitte der Studienabschnitte und Praktika entzogen werden.

(3) Wird die Ausbildung wegen einer Erkrankung oder aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können Ausbildungsabschnitte verkürzt oder verlängert und Abweichungen vom Studienplan oder Ausbildungsplan zugelassen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen.

(4) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlängern, wenn die Ausbildung

1.
wegen einer längeren Erkrankung,

2.
wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit oder

3.
aus anderen zwingenden Gründen

unterbrochen worden und bei Verkürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.

(5) Der Vorbereitungsdienst kann nach Anhörung der Anwärterinnen und Anwärter in den Fällen des Absatzes 4 Nr. 1 und 3 höchstens zweimal um nicht mehr als insgesamt 24 Monate verlängert werden. Die Verlängerung soll so bemessen werden, dass die Laufbahnprüfung zusammen mit den Anwärterinnen und Anwärtern, die zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt worden sind, abgelegt werden kann.

(6) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet sich die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 41 Abs. 2.




§ 10 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes



Erholungsurlaub wird in der Regel während der Praktika gewährt. Er kann aus dienstlichen Gründen in die Studienzeiten gelegt werden.


§ 11 Ausbildungsakte



Für die Anwärterinnen und Anwärter sind Personalteilakten "Ausbildung" zu führen, in die der Ausbildungsplan sowie alle Leistungsnachweise und Bewertungen aufzunehmen sind.


§ 12 Gliederung des Vorbereitungsdienstes



(1) Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten dauern jeweils 18 Monate, bilden eine Einheit und bauen aufeinander auf. Berufspraktische Studienzeiten bestehen aus Praktika und praxisbezogenen Lehrveranstaltungen.

(2) Die Dauer der Lehrveranstaltungen der Fachstudien und der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen beträgt zusammen mindestens 2.200 Lehrstunden.

(3) Die Ausbildung wird in folgenden Abschnitten durchgeführt:

1.
Studienabschnitt I Grundstudium 6 Monate,

2.
Studienabschnitt II

a)
Hauptstudium I 3 Monate,

b)
Praxisbezogene Lehrveranstaltungen 1 Monat,

3.
Praktikum I Kriminalpolizeidienststellen der Bundesländer 9 Monate,

4.
Studienabschnitt III

a)
Hauptstudium II 4 Monate,

b)
Praxisbezogene Lehrveranstaltungen 1 Monat,

5.
Praktikum II Bundeskriminalamt 6 Monate,

6.
Studienabschnitt IV

a)
Hauptstudium III 5 Monate,

b)
Praxisbezogene Lehrveranstaltungen 1 Monat.

(4) Zum Ende des Grundstudiums ist eine Zwischenprüfung abzulegen.


§ 13 Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung



Die Fachstudien werden an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (Fachhochschule) durchgeführt. Das Bundeskriminalamt weist die Anwärterinnen und Anwärter dem Zentralbereich zum Grundstudium und für das Hauptstudium dem Fachbereich Öffentliche Sicherheit - Abteilung Kriminalpolizei - zu.


§ 14 Grundsätze der Fachstudien



(1) Die Lehrveranstaltungen werden nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und Methoden praxisbezogen und anwendungsorientiert unter Mitarbeit und Mitgestaltung der Anwärterinnen und Anwärter durchgeführt.

(2) Die Dauer der Lehrveranstaltungen beträgt mindestens 1.920 Lehrstunden; davon entfallen auf das Grundstudium mindestens 700 Lehrstunden, davon wiederum mindestens 560 Stunden auf die Studiengebiete nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 bis 5. Für Wahlpflichtfächer während der Studienabschnitte II und IV werden mindestens 72 Stunden vorgesehen.

(3) Der Studienplan bestimmt - getrennt nach Studienabschnitten - die Lernziele der Studienfächer, die ihnen und ihren Intensitätsstufen entsprechenden Lerninhalte, die Stundenzahlen und die Art der Leistungsnachweise.


§ 15 Grundstudium



(1) Das Grundstudium umfasst die für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes allgemein geeigneten Ausbildungsinhalte. Es vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern im Rahmen einer fachübergreifenden beruflichen Grundbildung das Verständnis für die grundlegenden Wert- und Strukturentscheidungen des Grundgesetzes für eine freiheitliche demokratische Staats- und Gesellschaftsordnung und für die sozialen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Bezüge sowie Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Analyse von Arbeitsaufgaben, zur Auswahl und Anwendung von Arbeitsmethoden und -mitteln und zur innerbehördlichen und fachübergreifenden Zusammenarbeit. Das Grundstudium soll die Fähigkeit zu adressatengerechtem Verhalten fördern.

(2) Studiengebiete des Grundstudiums sind, ausgerichtet an den Aufgaben des gehobenen Dienstes:

1.
staatsrechtliche und -politische Grundlagen des Verwaltungshandelns,

2.
verwaltungs- und zivilrechtliche Grundlagen des Verwaltungshandelns,

3.
volks- und finanzwirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns,

4.
betriebswirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns, Organisation und Informationsverarbeitung,

5.
sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns (Psychologie, Soziologie, Pädagogik) und

6.
laufbahntypische Bereiche der Aufgabenerfüllung.


§ 16 Hauptstudium



(1) Das Hauptstudium vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern gründliche Fachkenntnisse und die Fähigkeit, methodisch und selbständig auf wissenschaftlicher Grundlage zu arbeiten. Es baut auf den Lerninhalten des Grundstudiums und der Praktika auf und ergänzt und vertieft diese.

(2) In den Abschnitten I bis III des Hauptstudiums werden die bisher erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in den Studiengebieten

1.
Kriminalwissenschaften mit den Pflichtfächern

a)
Kriminologie,

b)
Kriminalistik/Kriminaltechnik,

c)
Informations- und Kommunikationstechnologie,

d)
Führungs- und Einsatzlehre,

e)
Soziologie,

f)
Psychologie,

g)
Berufsethik,

2.
Rechtswissenschaften mit den Pflichtfächern

a)
Strafrecht,

b)
Strafverfahrensrecht,

c)
Polizeirecht,

d)
Staats- und Verfassungsrecht/Eingriffsrecht,

e)
Beamtenrecht,

f)
Internationales Recht/Europarecht,

3.
Sonstige Lehrfächer

a)
Waffen- und Schießausbildung,

b)
Einsatzausbildung/Praktische Eigensicherung,

c)
Datenverarbeitung/Bürokommunikation,

d)
Dienstkunde und

e)
Polizeilicher Sprechfunkverkehr

ergänzt, erweitert und vertieft. In den Hauptstudien sollen auch Schwerpunktbildungen und studiengebietübergreifende Lehrveranstaltungen ermöglicht werden.


§ 17 Grundsätze der berufspraktischen Studienzeiten



Während der berufspraktischen Studienzeiten sollen die Anwärterinnen und Anwärter berufliche Kenntnisse und Erfahrungen als Grundlage für die Fachstudien erwerben sowie die in den Fachstudien erworbenen wissenschaftlichen Kenntnisse vertiefen und lernen, sie in der Praxis anzuwenden.


§ 18 Praktika



(1) In den Praktika werden die Anwärterinnen und Anwärter in Schwerpunktbereichen der Laufbahn des gehobenen Kriminaldienstes des Bundes mit den wesentlichen Aufgaben der Kriminalpolizeidienststellen der Bundesländer und des Bundeskriminalamtes vertraut gemacht. Anhand praktischer Fälle werden sie besonders in der Anwendung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften und in den Arbeitstechniken ausgebildet. Je nach ihrem Ausbildungsstand und den organisatorischen Möglichkeiten sollen sie einzelne Geschäftsvorgänge, die typisch für Aufgaben ihrer Laufbahn sind, selbständig bearbeiten, an dienstlichen Veranstaltungen und internen Fortbildungsveranstaltungen, die ihrer Ausbildung förderlich sind, teilnehmen und Gelegenheit erhalten, sich im Vortrag und in der Verhandlungsführung zu üben.

(2) Tätigkeiten, die nicht dem Ziel der Ausbildung entsprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht übertragen werden.


§ 19 Durchführung der Praktika



(1) Das Bundeskriminalamt ist verantwortlich für die Gestaltung, Durchführung und Überwachung der Praktika. Der Fachbereich Öffentliche Sicherheit - Abteilung Kriminalpolizei - der Fachhochschule wird beteiligt; er stellt eine inhaltliche Verzahnung der Fachstudien und der berufspraktischen Studienzeiten sicher.

(2) Das Bundeskriminalamt trifft Regelungen mit den Bundesländern über die Bereitstellung der für die Praktika notwendigen Ausbildungsplätze.

(3) Das Praktikum I findet bei einer Kriminalpolizeidienststelle eines Bundeslandes statt. Ziel dieses Ausbildungsabschnitts ist es, die Anwärterinnen und Anwärter mit adressatenorientiertem Verhalten und den Aufgaben einer kriminalpolizeilichen Sachbearbeiterin oder eines kriminalpolizeilichen Sachbearbeiters vertraut zu machen, insbesondere mit

1.
der Organisation und Zuständigkeit der Kriminalpolizeidienststellen,

2.
der Zusammenarbeit mit Schutzpolizei, Staatsanwaltschaft und Ordnungsbehörden und

3.
kriminalpolizeilicher Verbrechensbekämpfung, insbesondere Anzeigenaufnahme, Tatortarbeit/Spurensuche und -sicherung, Fahndung, Observation, Vernehmung, Durchsuchung, Beschlagnahme/Sicherstellung, Festnahme/Verhaftung, erkennungsdienstliche Behandlung, Anlegen kriminalpolizeilicher Ermittlungsakten, kriminalpolizeilichem Schriftverkehr, kriminalpolizeilichem Meldedienst und Anwendung kriminalpolizeilicher Informationssysteme.

Hierbei vertiefen die Anwärterinnen und Anwärter die im Grundstudium und im Hauptstudium I erworbenen Kenntnisse und lernen, sie in der Praxis anzuwenden.

(4) Das Praktikum II wird beim Bundeskriminalamt durchgeführt. Die Anwärterinnen und Anwärter sollen in diesem Ausbildungsabschnitt mit den Aufgaben des Bundeskriminalamtes und den Arbeitsabläufen innerhalb der Organisationseinheiten vertraut gemacht werden. Dabei lernen sie insbesondere die Aufgabenerfüllung in Zentralstellenangelegenheiten, in besonderen Ermittlungszuständigkeiten, bei ermittlungsunterstützenden Tätigkeiten sowie im Schutz- und Begleitdienst im Rahmen der Zuständigkeiten des Bundeskriminalamtes kennen. Lerninhalte sind insbesondere

1.
ausgewählte Themenfelder aus dem Bereich der Zentralstellenfunktion,

2.
Arbeit in Ermittlungskommissionen,

3.
internationale kriminalpolizeiliche Zusammenarbeit, zwischenstaatlicher Rechtshilfeverkehr,

4.
Schutz- und Begleitdienst und

5.
Lerninhalte des Praktikums I mit den Besonderheiten, die sich aus den Aufgaben des Bundeskriminalamtes ergeben.

Die Anwärterinnen und Anwärter sollen möglichst alle Organisationseinheiten des Bundeskriminalamtes kennen lernen, in denen sie später eingesetzt werden können.

(5) Die Anwärterinnen und Anwärter haben Praktikumsberichte zu erstellen, die der Fachhochschule zur Auswertung zur Verfügung gestellt werden.


§ 20 Ausbildungskoordination, Ausbilderinnen und Ausbilder während der Praktika



(1) Jede Behörde, der Anwärterinnen und Anwärter zur Ausbildung zugewiesen werden, bestellt eine Beamtin oder einen Beamten als Ausbildungskoordinatorin oder Ausbildungskoordinator, die oder der für die ordnungsgemäße Durchführung des Praktikums in dieser Behörde verantwortlich ist; außerdem bestellt die Behörde Ausbilderinnen und Ausbilder und bestimmt die Vertretung der Ausbildungskoordinatorin oder des Ausbildungskoordinators.

(2) Die Ausbildungskoordinatorin oder der Ausbildungskoordinator lenkt und überwacht die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter; sie oder er stellt eine sorgfältige Ausbildung sicher, führt regelmäßig Besprechungen mit den Anwärterinnen und Anwärtern und den Ausbilderinnen und Ausbildern durch und berät sie in Fragen der Ausbildung.

(3) Den Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich, werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet. Die Anwärterinnen und Anwärter werden am Arbeitsplatz unterwiesen und angeleitet. Die Ausbilderinnen und Ausbilder unterrichten die Ausbildungskoordinatorin oder den Ausbildungskoordinator regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand.

(4) Vor Beginn der Praktika erstellt die Ausbildungskoordinatorin oder der Ausbildungskoordinator für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen Ausbildungsplan, aus dem sich die Sachgebiete ergeben, in denen sie oder er ausgebildet werden soll. Dieser Plan wird dem Bundeskriminalamt vorgelegt; die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung.


§ 21 Praxisbezogene Lehrveranstaltungen



(1) Die Dauer der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen beträgt in der Regel insgesamt 450 Lehrstunden. Sie haben zum Ziel, die in den Fachstudien und in den Praktika gewonnenen Kenntnisse in enger Beziehung zur Praxis zu vertiefen (Praxissimulationen). Die Lehrveranstaltungen und der praktische Einsatz am Arbeitsplatz sind aufeinander abzustimmen und die Lernziele sowie Lerninhalte der Lehrfächer, die Stundenzahlen und die Art der Leistungsnachweise festzulegen.

(2) Inhalte der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen sind insbesondere die in § 16 Abs. 2 Nr. 3 aufgeführten Fächer sowie integrierte und fächerübergreifende Lehrveranstaltungen und Projektarbeiten. Die Anwärterinnen und Anwärter sollen an einer zweiwöchigen Hospitation bei einer ausländischen Polizeidienststelle teilnehmen.


§ 22 Leistungsnachweise während der Fachstudien



(1) Während der Fachstudien haben die Anwärterinnen und Anwärter Leistungsnachweise zu erbringen. Leistungsnachweise können sein:

1.
schriftliche Aufsichtsarbeiten,

2.
andere schriftliche Ausarbeitungen,

3.
Referate,

4.
Projektarbeiten,

5.
mündlich zu erbringende Leistungen (z. B. Fachgespräche, Kolloquien) und

6.
schriftliche, mündliche oder sonstige Leistungstests.

(2) Während des Grundstudiums sind vier schriftliche Aufsichtsarbeiten zu fertigen, deren Aufgabenschwerpunkte jeweils einem der Pflichtfächer aus den Studiengebieten nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 zugeordnet sind; Sachverhalte nach § 15 Abs. 2 Nr. 6 können berücksichtigt werden.

(3) Während des Hauptstudiums sind fünf schriftliche Aufsichtsarbeiten aus Prüfungsfächern des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung zu fertigen und zehn weitere Leistungsnachweise zu erbringen.

(4) Jeder Leistungsnachweis wird mindestens eine Woche vor der Ausführung angekündigt. Der Leistungsnachweis wird nach § 37 bewertet und schriftlich bestätigt; Studienabschnitt, Fach, Art des Nachweises, Rangpunkte und Note werden angegeben. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung der Bestätigung.

(5) Die Leistungsnachweise in den Hauptstudien sollen vor dem Ende des Studienabschnitts, im Hauptstudium III einen Monat vor dem Beginn der schriftlichen Prüfung erbracht sein. Wer an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen und ihn nicht innerhalb des Studienabschnitts nachholen kann, erhält Gelegenheit, den Leistungsnachweis zu einem späteren Zeitpunkt der Ausbildung zu erbringen. Wird der Leistungsnachweis nicht bis zum ersten Tag der schriftlichen Prüfung (§ 32) erbracht, gilt er als mit "ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet.

(6) Zum Abschluss der Fachstudien stellt der Fachbereich Öffentliche Sicherheit - Abteilung Kriminalpolizei - der Fachhochschule ein Zeugnis aus, in dem die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter im Hauptstudium mit ihren Rangpunkten und Noten aufgeführt werden. Das Zeugnis schließt mit der Angabe der nach § 37 Abs. 1 Satz 2 ermittelten Durchschnittspunktzahl. Wer Fächer belegt hat, in denen keine Leistungsnachweise gefordert sind, erhält in dem Zeugnis die Teilnahme bescheinigt. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses.

(7) Bei Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen sind die §§ 35 und 36 entsprechend anzuwenden. Über die Folgen entscheidet die Stelle, die die Aufgabe des Leistungsnachweises bestimmt hat.


§ 23 Bewertungen während der berufspraktischen Studienzeiten



(1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand der Anwärterinnen und Anwärter während der Praktika I und II wird für jedes Ausbildungsgebiet, dem die Anwärterinnen und Anwärter nach dem Ausbildungsplan mindestens für einen Monat zugewiesen werden, eine schriftliche Bewertung nach § 37 abgegeben.

(2) Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grundlage eines Entwurfs mit den Anwärterinnen und Anwärtern besprochen. Sie ist den Anwärterinnen und Anwärtern zu eröffnen. Diese erhalten eine Ausfertigung der Bewertung und können zu ihr schriftlich Stellung nehmen.

(3) Zum Abschluss der berufspraktischen Studienzeiten erstellt das Bundeskriminalamt ein zusammenfassendes Zeugnis, das die Bewertungen nach Absatz 1 aufführt. Die Durchschnittspunktzahl der Praktika wird festgestellt, indem die Summe der Rangpunkte zur Ermittlung der Durchschnittspunktzahl des jeweiligen Praktikums durch die Anzahl der bewerteten Ausbildungsabschnitte geteilt wird. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses.