Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2009 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung

§ 12 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes (LAP-gKrimDV)

V. v. 07.09.2005 BGBl. I S. 2758; aufgehoben durch § 25 V. v. 04.11.2009 BGBl. I S. 3694
Geltung ab 20.09.2005; FNA: 2030-6-24 Beamte
|

§ 12 Gliederung des Vorbereitungsdienstes



(1) Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten dauern jeweils 18 Monate, bilden eine Einheit und bauen aufeinander auf. Berufspraktische Studienzeiten bestehen aus Praktika und praxisbezogenen Lehrveranstaltungen.

(2) Die Dauer der Lehrveranstaltungen der Fachstudien und der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen beträgt zusammen mindestens 2.200 Lehrstunden.

(3) Die Ausbildung wird in folgenden Abschnitten durchgeführt:

1.
Studienabschnitt I Grundstudium 6 Monate,

2.
Studienabschnitt II

a)
Hauptstudium I 3 Monate,

b)
Praxisbezogene Lehrveranstaltungen 1 Monat,

3.
Praktikum I Kriminalpolizeidienststellen der Bundesländer 9 Monate,

4.
Studienabschnitt III

a)
Hauptstudium II 4 Monate,

b)
Praxisbezogene Lehrveranstaltungen 1 Monat,

5.
Praktikum II Bundeskriminalamt 6 Monate,

6.
Studienabschnitt IV

a)
Hauptstudium III 5 Monate,

b)
Praxisbezogene Lehrveranstaltungen 1 Monat.

(4) Zum Ende des Grundstudiums ist eine Zwischenprüfung abzulegen.

Anzeige


 

Zitierungen von § 12 LAP-gKrimDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 LAP-gKrimDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-gKrimDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 24 LAP-gKrimDV Einführung in die neue Laufbahn mit Gesamtausbildung im Vorbereitungsdienst
... und Anwärtern an der Ausbildung teil. Die §§ 2 und 8 Abs. 2 sowie die §§ 9 bis 23 und 26 bis 41 sind entsprechend anzuwenden. (3) Nach bestandener Prüfung ...